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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 346 SchKG vom 2024

Art. 346 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 346 Nicht
betroffene Forderungen

1 Die Stundung bezieht sich nicht auf Forderungen unter 100 Franken und auf Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4).

2 Doch ist für diese Forderungen während der Dauer der Stundung auch gegen den der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung möglich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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