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Obligationenrecht (OR)

Art. 346 OR vom 2024

Art. 346 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 346 Beendigung 1. Vorzeitige Auflösung

1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

2 Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:

  • a. der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
  • b. die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
  • c. die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 346 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA170030Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Beklagten; Arbeit; Richt; Fristlos; Fristlose; Klägers; Vorinstanz; Kündigung; Recht; Verfahren; Gespräch; Verwarnung; Arztzeugnis; Entschädigung; Entscheid; Verfehlung; Vertrauens; Rungen; Vorinstanzliche; Lehrverhältnis; Absenz; Habe; Reaktionszeit; Arbeitsverhältnis; Krank; Partei; Auflösung; Unentschuldigt; Entlassung
    ZHLA110042Forderung aus ArbeitsrechtBerufung; Arbeit; Beklagten; Ferien; Verhält; Fristlos; Arztzeugnis; Recht; Fristlose; Vorinstanz; Lehrverhältnis; Kündigung; Partei; Prot; Urteil; Gerin; Parteien; Verfahren; Entscheid; Besprechung; Gespräch; Arztzeugnisse; Woche; Fernbleiben; Abwesenheit; Schrieben; Arbeitszeugnis; Aufgr; Berufungsverfahren; Erstinstanzliche
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2010/46Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit durch Aufhebung des Lehrvertrags im gegenseitigen Einvernehmen? Die Verwaltung hat in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abklärungen zur medizinischen Zumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle vorgenommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2011, AVI 2010/46). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 18. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitsbemühungen, einvernehmliche Auflösung) Sachverhalt:
    BSAL.2017.27 (SVG.2018.48)Einstellung in der Anspruchsberechtigung
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