Art. 346 Beendigung
1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA170030 | Arbeitsrechtliche Forderung | Berufung; Beklagten; Arbeit; Richt; Fristlos; Fristlose; Klägers; Vorinstanz; Kündigung; Recht; Verfahren; Gespräch; Verwarnung; Arztzeugnis; Entschädigung; Entscheid; Verfehlung; Vertrauens; Rungen; Vorinstanzliche; Lehrverhältnis; Absenz; Habe; Reaktionszeit; Arbeitsverhältnis; Krank; Partei; Auflösung; Unentschuldigt; Entlassung |
ZH | LA110042 | Forderung aus Arbeitsrecht | Berufung; Arbeit; Beklagten; Ferien; Verhält; Fristlos; Arztzeugnis; Recht; Fristlose; Vorinstanz; Lehrverhältnis; Kündigung; Partei; Prot; Urteil; Gerin; Parteien; Verfahren; Entscheid; Besprechung; Gespräch; Arztzeugnisse; Woche; Fernbleiben; Abwesenheit; Schrieben; Arbeitszeugnis; Aufgr; Berufungsverfahren; Erstinstanzliche |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2010/46 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit durch Aufhebung des Lehrvertrags im gegenseitigen Einvernehmen? Die Verwaltung hat in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abklärungen zur medizinischen Zumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle vorgenommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2011, AVI 2010/46). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 18. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitsbemühungen, einvernehmliche Auflösung) Sachverhalt: | |
BS | AL.2017.27 (SVG.2018.48) | Einstellung in der Anspruchsberechtigung |