Art. 345 3. Tod eines Gemeinders
1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.
2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 1B 15 39 | Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen. Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft. | Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Beurkundung; Klagten; Substitut; Beklagten; Teilungsschreiber; Luzern; Gemeinderschaftsvertrag; Stadt; Substituten; Grundstücke; Erben; Teilungsschreiber-Substitut; Gemeindeschreiber; Verstorbenen; Beurkundungen; Beeidigt; Worden; Grundbuch; Teilungsschreiber-Substituten; Vorinstanz; Recht; Kanton; Hinweis; Beurkundet; Bezirksgericht; Gemeinderschaftsvertrags |
GR | A 2021 11 | Nachlasssteuer | Beschwerde; Gemeinder; Recht; Steuer; Lasssteuer; Gemeinders; Erben; Beschwerdeführer; Erblasser; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Gemeinderschaft; Familiengemeinderschaft; Rechtlich; Todes; Anteils; Einsprache; Kanton; Einspracheentscheid; Graubünden; Gangen; Entscheid; Basel; Vermögenswerten; Ziffer; Geschwister; Angefochten; Verwaltung; Zeitpunkt; [Hrsg] |