Art. 343 ZPO vom 2024
Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (1) ;b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; odere. eine Ersatzvornahme.
1bis Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB (2) , so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen. (3)
2 Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
(1) [SR 311.0] (2) [SR 210] (3) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2019 2273]; [BBl 2017 7307]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 165 (5F_8/2018) | Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist unzulässig, wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg gestattet, einen Zustand mit der EMRK wieder in Übereinstimmung zu bringen. Hat das urteilende Gericht die Veröffentlichung eines Berichts unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Aufhebung der Strafdrohung ersuchen und alsdann ihren Bericht ohne Rechtsnachteil veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich (E. 3.3). | Revision; Urteil; Vollstreckung; Stiftung; Verletzung; Urteils; Publikationsverbot; Drohung; Rechtsweg; Revisionsgesuch; Vollstreckungsgericht; Bericht; Bundesgericht; Gesuch; Einstellung; Zustand; Entscheid; Zivilprozessordnung; Vollstreckbarkeit; Schweizerische; S-Stiftung; Rechtsmittel; Gericht; Rechtsnachteil; Kundgebung; Website; Rubrik; Verbaler; Rassismus; Obergericht |
143 III 506 (4A_576/2016) | Widerklage im vereinfachten Verfahren (Art. 224, Art. 243 und Art. 94 ZPO); Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 ZPO). Art. 224 Abs. 1 ZPO verbietet es der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt (E. 2 und 3). Davon nicht betroffen und zulässig ist der Fall, dass die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhebt, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat (E. 4). | Verfahren; Widerklage; Streitwert; Feststellung; Zivilprozess; Teilklage; Verfahrens; Schweizerische; Feststellungswiderklage; Zivilprozessordnung; Recht; Verfahrensart; Klage; Urteil; Kommentar; Hauptklage; Streitwerts; Anspruch; Schweizerischen; Botschaft; Sinne; Voraussetzung; Zusammenhang; Zuständigkeit; Hinweis; Versicherung; Reaktion |