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Obligationenrecht (OR)

Art. 343 OR vom 2024

Art. 343 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 343 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 343 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210036Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beweis; Berufung; Aktien; Arbeitsvertrag; Recht; Reglement; Arbeitsgericht; Mitarbeiter; Bonus; Holding; Gericht; Klage; Arbeitsverhältnis; Urteil; Anspruch; Beklagten; Urkunden; Mitarbeiterbeteiligung; Vertrag; Parteien; Edition; Arbeitsgerichts; Gratifikation; Vertrags; Berufungskläger; Auskunft
ZHRA210002Arbeitsrechtliche Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Vorinstanz; Beklagte; Beklagten; AnwGebV; Parteien; Recht; Verfahren; Grundgebühr; Arbeitsverhältnis; Stellung; Stellungnahme; Gericht; Zeitaufwand; Urteil; Hauptverhandlung; Parteientschädigung; Klage; Streitwert; Aufwand; Ehemann; Dispensation; Eingabe; Arbeitsgericht; Verhandlung; Beweisverhandlung; Befragung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2016/5Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Kündigung; Hinweis; Beklagten; Lehrperson; Hinweisen; Recht; Lehrpersonen; Quot; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Verfahren; Klage; Arbeitsverhältnis; VerwG; Gründen; VerwGE; Rudolph; Entschädigung; Kaenel; Arbeitsunfähigkeit; Verhalten; Protokoll
SGB 2015/35Entscheid Öffentliches Dienstrecht, Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils, Art. 336 ff. OR sachgemäss. Die Beschwerdeführerin war bei einer Katholischen Kirchgemeinde angestellt. Dieses Dienstverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften des kantonalen Rechts sind sinngemäss anzuwenden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung sei nicht ausreichend dargetan, erweist sich als nachvollziehbar. Unter den konkreten Umständen ist es auch nachvollziehbar, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht zumutbar war (Verwaltungsgericht, B 2015/35). Entscheid vom 27. September 2016 Arbeit; Kündigung; Arbeitsunfähigkeit; Beilage; Pfarrei; Arztzeugnis; Recht; Beweis; Arbeitsverhältnis; Sekretariat; Dienstverhältnis; Arbeitgeber; Unfall; Krankheit; Auflösung; Pfarrer; Gallen; Arbeitsverhältnisses; Zeugnis; Personalreglement; Regel; Arztzeugnisse; Vorinstanz; Kirchgemeinde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 470 (5A_629/2008)Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG); Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 BGG); Frage der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Kollokation von Ansprüchen aus Arbeitsrecht wird als betreibungs- und nicht als arbeitsrechtliche Angelegenheit behandelt, weshalb die Streitwertgrenze Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.2). In einem solchen Fall gelangt Art. 343 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung (E. 3). Kollokation; Streitwert; Urteil; Streitwertgrenze; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Kollokationsklage; SchKG; Kommentar; Forderung; Streitigkeit; Lassliquidation; Zivilsachen; Ansprüchen; Klage; Forderungen; Klasse; Gerichtskreis; Bundesgericht; Feststellung; Konkurs; Gläubiger; Rechtsmittel; Kollokationsverfahren; Lassvertrag; Vermögensabtretung; Verfahrens; Sozialplan; Arbeitsverhältnisse; Parteien
133 III 545 (4A_12/2007)Bundesgerichtsgesetz (BGG); Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Übergangsrecht (E. 1). Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen (E. 2.1). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen (E. 2.2-2.4). Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (E. 5).
Regeste b
Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung bei der Entlöhnung im Arbeitsverhältnis; Prüfungspflicht der kantonalen Behörde (Art. 3 und 12 Abs. 2 GlG). Art. 12 Abs. 2 GlG auferlegt der kantonalen Behörde eine ausgedehnte Prüfungspflicht, indem er namentlich auf Art. 343 Abs. 4 OR verweist. Entsprechend genügt ein Richter seiner Prüfungspflicht grundsätzlich nicht, wenn er die Anordnung einer Expertise verweigert, die von einer Partei verlangt wird, um die Gleichwertigkeit verschiedener Funktionen im gleichen Unternehmen zu beweisen (E. 4).
été; égal; édéral; Tribunal; ération; Autorité; Appel; Arrêt; éré; Expertise; émunération; ément; équivalence; égalité; écembre; être; étaient; èrement; écédente; Prüfungspflicht; Assurance; évolues; éterminer; Homme; Compagnie; Assurances; Zivilsachen; Genève; érée; Comme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Staehelin, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016