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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 342 SchKG vom 2024

Art. 342 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 342 Mitteilung
des Entscheides

Die Bewilligung der Stundung wird dem Betreibungsamt und, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerichte mitgeteilt. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, sobald sie rechtskräftig geworden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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