Art. 341 OR vom 2024
Art. 341 Unverzichtbarkeit und
Verjährung
1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2014.00089 | Der Beschwerdeführer war ab 2003 bei einem kantonalen Amt angestellt. Er beantragt eine Vergütung für angeblich von 2007 bis zum Ende des (von ihm aufgelösten) Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 geleistete Überstunden. | Stunden; Rekurs; Direktion; Weisung; Arbeitszeit; Vorinstanz; Dispositiv; Arbeitgeber; Mehrzeit; Verfügung; Überstunden; Vereinbarung; Zeitbuchhaltung; Mehrstunden; Arbeitszeitsaldo; Regierungsrat; Ferien; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Arbeitnehmer; Vorgesetzte; Arbeitgebers; Erwägungen; Beschluss; Rekursgegnerin; Hinweis; Abgeltung; Arbeitsverhältnis; Dispositiv-Ziff |
SG | AVI 2008/57 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). | Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Monatslohn; Lohnforderung; Anspruch; Forderung; Lohnforderungen; Quot; Forderungen; Person; Leistung; Zeitraum; Arbeitsleistung; Antrag; Arbeitsleistungen; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Masse; Einsprache; Arbeitsverhältnisse; Masseschulden; Wortlaut |