E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 340 ZPO vom 2024

Art. 340 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 340 (1) Sichernde Massnahmen

Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.

(1) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 340 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensSchweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag
ZHRV220006Vollstreckung (Schutzschrift, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)Recht; Schutzschrift; Rechtspflege; Verfahren; Gesuch; Beschwerde; Schutzschriftverfahren; Gesuchs; Tochter; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Parteien; Anspruch; Entscheid; Gericht; Gesuchsgegner; Rechtsmittel; Massnahme; Urteil; Vollstreckung; Anträge; Hintergr; Bundesgericht; Person; Vereinigung; Parteientschädigung
Dieser Artikel erzielt 28 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Recht; Appellation; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Editionsurteils; Vollstreckungsgesuch; Berechnung; Entscheid; Aufstellung; Erwägungen; Telefon; Appellationsgericht; Vermögensposition; Vermögenspositionen; Dokument; Telefonate; Bundesgericht; Berechnungen; Kennzahlen; Dokumente; Erläuterung; Dispositiv; Vollstreckungsgesuchs
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 693 (5A_899/2016)Art. 47 Abs. 2 LugÜ, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Sicherungsmassnahme nach Vollstreckbarerklärung einer in Griechenland erlassenen Beschlagnahme von Vermögenswerten. Die konservative Beschlagnahme nach griechischem Zivilprozessrecht gibt nach der Vollstreckbarerklärung die Befugnis, als Sicherungsmassnahme den Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu verlangen (E. 3). Arrest; LugÜ; Recht; Sicherung; Sicherungsmassnahme; Rechtsschutz; Urteil; SchKG; Beschlagnahme; Entscheid; Obergericht; Rechtsschutzentscheid; Arrestbefehl; Vermögens; Massnahme; Forderung; Athen; Sinne; Vermögenswert; Massnahmen; Vermögenswerte; Landgericht; Schweiz; Botschaft; Verarrestierung; Vorinstanz; LugÜ-; Bezirksgericht