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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 340 ZGB vom 2024

Art. 340 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 340 2. Leitung und Vertretung a. Im Allgemeinen

1 Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.

2 Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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