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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 340 SchKG vom 2024

Art. 340 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 340

1 Der Schuldner und jeder Gläubiger können den Entscheid mit Beschwerde nach der ZPO (1) anfechten. (2)

2 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.

3 Eine vom Nachlassgericht bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeit bis zum endgültigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz. (2)

(1) SR 272
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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