Art. 340 SchKG vom 2024
Art. 340
1 Der Schuldner und jeder Gläubiger können den Entscheid mit Beschwerde nach der ZPO (1) anfechten. (2)
2 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.
3 Eine vom Nachlassgericht bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeit bis zum endgültigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz. (2)
(1) [SR 272] (2) (3) (3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 1739]; [BBl 2006 7221]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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