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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 34 ZPO vom 2024

Art. 34 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 34 Arbeitsrecht

1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (1) stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

(1) SR 823.11

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA230017Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beklagte; Beklagten; Token; Vorinstanz; Klägers; Token-Vertrag; Recht; Tokens; Arbeitsvertrag; Berufung; Klage; Zuständigkeit; Ansprüche; Parteien; Tatsache; Leistung; Entscheid; Zusammenhang; Tatsachen; Verfahren; Arbeitsverhältnis; Verträge; Gericht; Arbeitsleistung
ZHLA210036Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beweis; Berufung; Aktien; Arbeitsvertrag; Recht; Reglement; Arbeitsgericht; Mitarbeiter; Bonus; Holding; Gericht; Klage; Arbeitsverhältnis; Urteil; Anspruch; Beklagten; Urkunden; Mitarbeiterbeteiligung; Vertrag; Parteien; Edition; Arbeitsgerichts; Gratifikation; Vertrags; Berufungskläger; Auskunft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.37-Berufung; Recht; Arbeit; Berufungsklägerin; Klage; Gericht; Zweig; Zweigniederlassung; Zuständigkeit; Niederlassung; Berufungsbeklagte; Eindruck; Apos; Vorinstanz; Gerichtsstand; Arbeitsvertrag; Mitarbeiter; Betrag; Entscheid; Voraussetzungen; Unzuständigkeit
BSZB.2016.2 (AG.2017.167)örtliche Zuständigkeit (BGer-Nr.: 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017)Berufung; Wohnsitz; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Recht; Gericht; Beweis; Schweiz; Basel; Entscheid; Tatsachen; Arbeit; Berufungsbeklagten; Klage; Beweismittel; Berufungsverfahren; Paris; Schweizer; LugÜ; Über; Zivilgerichts; Amtes; Parteien; Untersuchungsgrundsatz; Prozessvoraussetzung; Zuständigkeit; Sachverhalt; Kommentar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER
145 III 14 (4A_527/2018)Art. 34 Abs.1 ZPO. Gerichtsstand am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet. Der im Aussendienst angestellte Arbeitnehmer kann gegen die Arbeitgeberin an dem Ort vorgehen, an dem er seine Geschäftsreisen plant und organisiert sowie seine administrativen Aufgaben erledigt. Unter Umständen fällt dieser Ort mit seinem persönlichen Wohnsitz zusammen (E. 5-9).
Activité; étence; être; édéral; Occupation; Arbeit; Tribunal; Lugano; Selon; Zivilprozessordnung; Autres; âche; érieur; âches; était; ères; WALTHER; Schweizerische; FELLER/BLOCH; STREIFF; éférences; éplacement; ément; épond; Arrêt; édérale; Convention; Exécution; écisions; LFors

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-434/2015ArbeitsvermittlungArbeit; Zweigniederlassung; Verleih; Person; Quot;; Arbeitnehmer; Personal; Personalverleih; Arbeitgeber; Bewilligung; Verleiher; Betrieb; Einsatz; Arbeitsvermittlung; Vorinstanz; Einsatzbetrieb; Hauptsitz; Recht; Verträge; Arbeitsvertrag; Zweigniederlassungen; Verleihvertrag; Kanton; Vertrag; Gesellschaft; Arbeitsvermittlungsgesetz; önne