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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 34 VwVG vom 2022

Art. 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 34 I. Schriftlichkeit 1. Grundsatz

1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.

1bis Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (1) über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:

  • a. die zu verwendende Signatur;
  • b. das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
  • c. die Art und Weise der Übermittlung;
  • d. den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. (2)
  • 2 Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. (3)

    (1) SR 943.03
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220163PfändungsankündigungBetreibung; Recht; Betreibungs; Betreibungsamt; Verfügung; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Beschwerdeverfahren; Pfändungsankündigung; Krankenkasse; Beschwerdeführers; Verfahren; Krankenkassen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Fällanden; Betreibung-Nr; Vorladung; Betreibungsamtes; Parteien; Sendung; Kantons; Schuldbetreibung; Urteil
    ZHRT140178Rechtsöffnung Verfügung; Zustellung; Beklagten; Recht; Rechnung; Beiträge; Berufsbildung; Bundes; Vorinstanz; Rechnungen; Rechtsöffnung; Entscheid; Berufsbildungsfonds; Lohnsumme; Sendung; Betrieb; Einwendung; Urteil; Verweis; Einwendungen; Bundesgericht; Parteien; Adressat
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2020.499-Entscheid; Gemeinde; Protokoll; Frist; Beschwerde; Gemeinderat; Verwaltungsgericht; Frist; Protokollauszug; Rechtsmittel; Regierungsrat; Gemeindeschreiber; Begründung; Genehmigung; Verfahren; Einwohnergemeinde; Einsprache; Protokolls; Fristen; Entscheide; Anwalt; Beschluss; Gemeinderats; Geschäft; Dispositiv; ösen
    SGKV 2017/22Entscheid Art. 38 f. und Art. 60 ATSG. Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung bei Versand des Einspracheentscheides mit der Zustellart A-Post Plus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2018, KV 2017/22). Zustellung; Recht; Einspracheentscheid; A-Post; Bundes; Eröffnung; Postfach; Verfügung; Sendung; Brief; Entscheid; Bundesgericht; Verfügungen; Frist; Urteil; Parteien; Versicherungsgericht; Beschwerdeführers; Adressat; Bundesgerichts; Empfänger; Verfahren; Krankenkasse; Sendungsverfolgung; Rechtsmittelfrist; Datum; Verfahrens; Versicherungsträger
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
    Regeste b
    Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
    Regeste c
    Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
    Verfahren; Rechtshilfe; Behörde; Entscheid; Verfahrens; Gehör; Einziehung; Bundesgericht; Verfahren; Rechtshilfeverfahren; Recht; Verfahrensgrundsätze; Urteil; Einziehungsurteil; Konten; Vorinstanz; Verletzung; Herausgabe; Prüfung; Konteninhaber; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Gehörs; Anspruch; Bundesstrafgericht; FORSTER
    143 II 268 (2C_404/2016)Art. 12 Abs. 1 VStV; die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung steht einer Rückvergütung nicht entgegen. Ist eine Steuerschuld nicht auferlegt worden im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, steht der steuerpflichtigen Person auch bei vorbehaltloser Bezahlung des Steuerbetrags der Nachweis offen, sie habe eine Nichtschuld bezahlt (E. 2.3, 2.4, 4.2). Die Norm bezweckt, die Rückvergütung einer irrtümlich bezahlten Steuer zu ermöglichen, wenn mangels Verfügung kein Rechtsmittel offensteht. Eine teleologische Reduktion des Begriffs "Entscheid" mittels Surrogaten läuft dem Schutzzweck der Norm zuwider (E. 4.3). Steuer; Verfügung; Verrechnungssteuer; Entscheid; Recht; Rückvergütung; Urteil; Person; Bundesgericht; Abteilung; Bezahlung; Zahlung; Steuerverwaltung; Hauptabteilung; Bundesgerichts; Eidgenössische; Rechtsmittel; Externe; Prüfung; Steuerforderung; Rechnung; Eröffnung; Entscheids; Verfügungscharakter; Anordnung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-4657/2024Verweigerung vorübergehender SchutzVerfügung; Vorinstanz; Behörde; Schutz; Gesuch; Grossbritannien; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Behörden; Sachverhalt; Visum; Gewährung; Sendung; Akten; Abklärung; Richter; Parteien; Schweiz; Verfahrens; Verzicht; Erhebung; Kostenvorschusses; Aufhebung; Urteil; Eröffnung; örig
    B-4297/2021Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Gesuch; Zivildienst; Gesuchs; Gesuchsteller; Vorinstanz; Frist; Verfügung; Durchdiener; Dienst; Beschwerdefrist; Frist; Modell; Bundesverwaltungsgericht; Wiederherstellung; Militärdienst; Zulassung; Quot;; Recht; WK-Modell; Durchdienen; Verpflichtung; Gesamtdauer; Zustellung; Urteil; Ausbildungsdienst; Verpflichtungserklärung; Durchdienende

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2019.326Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Bundes; Staat; Urkunde; Verfahren; Konto; Behörde; Sachverhalt; Entscheid; Herausgabe; Gallen; Rechtshilfeersuchen; Urkunden; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Urkundenfälschung; Apos;; Vater; Untersuchungsamt; Zimmermann; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Sachen; Ersuchen; Vaters
    RH.2018.11Auslieferung an die USA. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).Auslieferung; Auslieferungshaft; Auslieferungshaftbefehl; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Akten; Auslieferungshaftbefehls; Verfolgte; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Justiz; Beschwerdegegner; Behörde; Beschwerdeführers; Flucht; Einsicht; Fluchtgefahr; Schriften; Bundesamt; Schweiz; Schriftensperre; Auflage; Frist

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Müller, Schindler, Auer, Böhme, Meyer Kommentar VwVG, Zürich2022
    Waldmann, Uhlmann, WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz2016