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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 34 StPO vom 2024

Art. 34 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten

1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.

3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210333Entziehung von MinderjährigenBeschuldigte; Privatklägerin; Berufung; Aufenthalt; Beschuldigten; Eltern; Urteil; Verfahren; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Staat; Vorinstanz; Sorge; Obhut; Kindes; Elternteil; Dispositiv; Schweiz; Aufenthaltsort; Sachverhalt; Sachverhaltsteil; Geldstrafe; Verfahrens; Berufungsverfahren; Anklage; Gericht; Staatsanwalt; Entziehung; Entscheid
ZHSF180003Mehrfache Veruntreuung etc.Gesuch; Urteil; Verfahren; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesamtstrafe; Obergericht; Obergerichts; Kammer; Staatsanwalt; Bezirksgericht; Gericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Freiheitsstrafe; Recht; Bezirksgerichts; Urteile; Delikt; Vollzug; Delikte; Gesuchstellers; Asperation; Berufung; Einsatzstrafe; Veruntreuung; Zumessung; Asperationsprinzip
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2021.00026-Staats; Staatsanwaltschaft; Beschlagnahme; Glarus; Kanton; Führerausweis; Obergericht; Kantons; Führerausweises; Beschlagnahmebefehl; Recht; Beschluss; Verfahren; Bruder; Vorfall; Verkehrskontrolle; Beschlagnahmeverfügung; Gemeinde; Zuständigkeit; Erlass; ­lich; Sachverhalt; Geschäftsnummer:; Instanz:; Entscheiddatum:; Publiziert; Aktualisiert; Titel:; Resümee:
BSSB.2015.52 (AG.2017.447)mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege (BGer 6B_976/2017 vom 14.11.18)Berufung; Kläger; Berufungskläger; Lehre; Lehrer; Gericht; Ordner; Titel:; Berufungsklägers; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Akten; Verleumdung; Urteil; Gerichts; Blogs; Person; Bundesgericht; Vorinstanz; Mobbing; Anschuldigung; Basler; Regie; Basel; ätzlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 108 (6B_780/2019)
Regeste
Art. 34 Abs. 3 StPO ; nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Art. 34 Abs. 3 StPO stellt sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person wirksam durchgesetzt werden können (E. 2.2.1).
Gesamtstrafe; Gericht; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Kanton; Urteil; Kantons; Vorinstanz; Obergericht; Freiheitsstrafe; Verfahren; Recht; Asperation; Verfahren; Vollzug; Person; Delikt; Rechtskraft; Asperationsprinzip; Gericht; Zusatzstrafe; Vollzugs
145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
Regeste b
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
Regeste c
Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
Verfahren; Rechtshilfe; Behörde; Entscheid; Verfahrens; Gehör; Einziehung; Bundesgericht; Verfahren; Rechtshilfeverfahren; Recht; Verfahrensgrundsätze; Urteil; Einziehungsurteil; Konten; Vorinstanz; Verletzung; Herausgabe; Prüfung; Konteninhaber; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Gehörs; Anspruch; Bundesstrafgericht; FORSTER

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.10AKanton; Diebstahl; Staatsanwaltschaft; Kantons; Freiburg; Untersuchung; Hängige; Gerichtsstand; Neuenburg; Zürich-Limmat; Diebstähle; Gesuch; Delikt; Solothurn; Verfahren; Taten; Täter; XX/ZH; Beschwerdekammer; Bande; Übernahme; Behörden; Gerichtsstands; Gewerbsmässigkeit; Person; Versuchter
BG.2023.15Gesuch; Kanton; Gerichtsstand; Kantons; Untersuchung; Taten; Über; Beschuldigte; Untersuchungsamt; Uznach; Gesuchsteller; Beschuldigten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Gallen; Hinweis; Delikt; Staatsanwaltschaft; Akten; Diebstahl; Verfahren; Verfahrens; Sammelverfahren; Behörden; Behörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2014
SchweriBasler Kommentar 2. Aufl.2014