Art. 34 Einzelne Verkehrsvorgänge Rechtsfahren
1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220204 | Mehrfacher versuchter Mord etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich |
ZH | SB220247 | Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc. | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Recht; Berufung; Urteil; Drohung; Sinne; Freiheit; Verletzung; Gericht; Genugtuung; Verfahren; Fahrzeug; Tatbestand; Urteils; Kontakt; Privatklägers; Verkehrsregel; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Ziffer; Sanktion; Körper; Vorwurf |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.4 | - | Beschuldigte; Fahrzeug; Abstand; Verkehr; Beschuldigten; Über; Video; Urteil; Aussage; Aussagen; Unfall; Berufung; Überholspur; Recht; Verletzung; Verkehrsregelverletzung; Geschwindigkeit; Verkehrsregeln; Verfahren; Vorinstanz; Gefahr; Personen; Bundesgericht; Aufmerksamkeit; Schuld; Sinne; Autobahn |
SO | VWBES.2023.4 | - | Probe; Führerausweis; Probezeit; Verfügung; Führerausweises; Widerhandlung; Verwaltungsgericht; Recht; Beschwerde; Schweiz; Annullierung; Entscheid; Entzug; Beschwerdeführers; Umtausch; Gehör; Strassenverkehr; Urteil; Gehörs; Frist; Verlängerung; Stellung; ährige |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 93 (6B_374/2015) | Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). | Verkehr; Fahrzeug; Verkehrs; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Autobahn; Urteil; Verkehrsregelverletzung; Gefahr; Fahrzeuglenker; Hinweisen; Verkehrssituation; Rechtsprechung; Abstände; Gefährdung; Fahrspuren; Geschwindigkeiten; Fahrstreifen; Annahme |
137 IV 326 (6B_385/2011) | Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 181 StGB; Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Konkurrenz zu SVG-Delikten. Begriff des Schikanestopps (E. 3.3.3). Ein Schikanestopp bis zum Stillstand überschreitet das üblicherweise geduldete Mass unabhängig vom zeitlichen Aspekt ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die durch die schikanöse Vollbremsung geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt (E. 3.4). Zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB besteht echte Konkurrenz (E. 3.5 und 3.6). | Nötigung; Fahrzeug; Strassen; Hinweis; Strassenverkehr; Bremsen; Verkehrsregel; Stillstand; Verkehrsteilnehmer; Verletzung; Handlung; Urteil; Handlungsfreiheit; Verkehrsregeln; Schikane; Recht; Konkurrenz; Hinweisen; Schikanestop; Strassenverkehrs; Schikanestopp; Zweck; Willen; Vollbremsung; Anhalten; Bundesgericht; Verhalten; Beschränkung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Weissenberger | Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz | 2015 |
Weissenberger | SVG- 2. Auflage., Zürich | 2015 |