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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 34 BV vom 2024

Art. 34 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 34 Politische Rechte

1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.

2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2016/39 Kantonsratswahl; Nachzählung, Losentscheid - Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 2e Abs. 1 und Art. 26a WahlG; § 34 Proporzwahlverordnung. Bei der Proporzwahl für den Kantonsrat ist nur dann eine Nachzählung vorzuneh-men, wenn hinreichende Verdachtsmomente für Unregelmässigkeiten bestehen. Ist dies nicht der Fall, ist bei Stimmengleichheit auf einer Liste direkt das Los zu ziehen (Mehrheitsmeinung; E. 4.5). Der Umstand, dass in Neuhausen am Rheinfall überdurchschnittlich viele ungültige Wahlzettel gezählt worden sind, begründet für sich allein keinen Verdacht auf Un-richtigkeit des Ergebnisses (E. 5.1.2). Kanton; Zählung; Kantons; Kantonsrat; WahlG; Recht; Kantonsrats; Proporzwahl; Stimmen; Liste; Unregelmässigkeit; Regierungsrat; Abstimmung; Proporzwahlverordnung; Unregelmässigkeiten; Wahlzettel; Ergebnis; Kantonsratswahl; Auffassung; Regelung; Neuhausen; Verdacht; Gemeinde; Abstimmungs; Rhein; Rheinfall; ählt
SHNr. 60/2016/10 und 60/2016/12 Einsicht in Sitzungsprotokolle der Kantonsratskommissionen; Rechtsschutz; Auslegung der massgebenden Vorschriften - Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 14 Abs. 1bis KRG; Art. 8a und Art. 8b OrgG; Art. 44 Abs. 1 ilt. d JG; Art. 36 Abs. 1 VRG. Verfügungen des Kantonsratsbüros über die Gewährung des Rechts zur Einsicht in die Protokolle von Kantonsratskommissionen sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar (E. 1.2). Die angefochtenen Verfügungen sind aufgrund des Zeitablaufs weitgehend gegenstandslos geworden. Da es sich aber um eine grundsätzliche Frage handelt, welche andernfalls kaum rechtzeitig geklärt werden könnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der gestellten Feststellungsanträge (E. 1.3). Die Sitzungen der Kantonsratskommissionen sind im Kanton Schaffhausen nicht öffentlich; in die Protokolle kann jedoch aufgrund der im Rahmen der Umsetzung der neuen Kantonsverfassung getroffenen Regelung von Art. 14 Abs. 1bis KRG nach Erledigung des betreffenden Geschäfts Einsicht genommen werden. Dies dient im Sinne einer Mittellösung der Durchsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bezüglich der Arbeit der Kantonsratskommissionen (E. 2). Absicht der vom Gesetzgeber getroffenen Mittellösung war es, die laufende Kommissionsarbeit vor öffentlicher Einflussnahme freizuhalten, aber die Einsicht in die Kommissionsprotokolle im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips zu ermöglichen. Die Einsicht in die Kommissionsprotokolle ist entsprechend dem vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willen ab Abschluss der Beratungen im Kantonsrat und damit vor Ablauf der Referendumsfrist bzw. vor der allfälligen Durchführung einer Volksabstimmung zu gewähren. Der Schutz der demokratischen Willensbildung vor einer Irreführung der Stimmberechtigten durch aus dem Zusammenhang gerissene Äusserungen von Kommissionsmitgliedern kann kein Grund für die Verweigerung der Einsicht bzw. eine Ausdehnung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzfrist sein. Vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche oder private Interessen, die gegen eine Einsicht sprechen, was vor allem im Bereich der parlamentarischen Oberaufsicht denkbar ist (E. 3). Aus Verfassung und Gesetz kann nur ein Anspruch auf Einsicht in die Protokolle an Ort und Stelle und auf Anfertigung oder Aushändigung von schriftlichen Kopien, nicht aber auf Zustellung von Protokollen in elektronischer Form abgeleitet werden (E. 4). Kommission; Kanton; Kantons; Kantonsrat; Einsicht; Kantonsrats; Recht; Kommissionsprotokolle; Protokoll; Öffentlichkeit; Protokolle; Verwaltung; Beratung; Verfügung; Beratungen; Geschäft; Abschluss; Akten; Kommissionsberatungen; Sitzung; Ratsbüro; Interesse; Volksabstimmung; Verfassung; Abstimmung; Verfügungen; öffentlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2015.00612Vor dem zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahl eines Friedernsrichters bzw. einer Friedensrichterin wurden in einem Zeitungsartikel negative Aussagen eines kommunalen Angestellten betreffend das Verhalten eines Kandidaten zitiert.Abstimmung; Uster; Stimmen; Wahlgang; Stimmberechtigte; Zeitungsartikel; Stadt; Rekurs; Stellung; Handlung; Stimmberechtigten; Kandidat; Kandidaten; Wahlresultat; Intervention; Wahlkampf; Vorbereitungshandlung; Behauptungen; Aussage; Zusammenhang; Übrigen; Kenntnisnahme; ässt
ZHVB.2010.00205StimmrechtsbeschwerdeRecht; Abstimmung; Abstimmungs; Referendum; Ausstand; Referendumskomitee; Rechtsmittel; Stimmberechtigte; Verfahren; Stadt; Stimmberechtigten; Referendumskomitees; Röhl; Verfahrens; Behörde; Bundesgericht; Kölz/Bosshart/Röhl; Vorlage; Entscheid; Stimmrechtsbeschwerde; Verein; Anordnung; Abstimmungszeitung; Winterthur; Anpassung; Komitee
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 I 17 (1C_641/2022)
Regeste
Art. 34 Abs. 2 BV ; Art. 30 KV/SH ; Verfahren zur Änderung der kantonalen Verfassung; Wahrung des Anspruchs der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe, wenn eine eingereichte Volksinitiative und eine Vorlage des Parlaments den gleichen Gegenstand betreffen. Unter den gegebenen Umständen wäre das kantonale Parlament dazu verpflichtet gewesen, seine Vorlage zur Änderung der Kantonsverfassung der zum gleichen Gegenstand eingereichten kantonalen Volksinitiative als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, damit die Stimmberechtigten gleichzeitig darüber abstimmen können (E. 4).
Kanton; Kantons; Umsetzung; Kantonsrat; Umsetzungsinitiative; Vorlage; KV/SH; Vorschlag; Stimmberechtigten; Volksinitiative; Kantonsrats; Motion; Transparenz; Regierungsrat; Abstimmung; Vorlagen; Abstimmungs; Volksabstimmung; Schaffhausen; Bundes; Parlament; Verfassung; Offenlegung; Recht; Transparenzinitiative; Antrag; Beschluss; überzustellen
148 V 58 (9C_759/2020)
Regeste
Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters. Auslegung einer reglementarischen Bestimmung betreffend die Überentschädigungsberechnung nach Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters anhand von Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2 . Bezieht die berufsvorsorgeversicherte Person nach Erreichung des AHV-Rentenalters neben einer AHV-Altersrente auch UVG-Rentenleistungen, sind gemäss der genannten Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung die AHV-Rentenleistungen ebenfalls anzurechnen (E. 5 und 6.1).
Leistung; Leistungen; Vorsorge; Rente; Renten; Rentenalter; Altersrente; Überentschädigung; Invalidenrente; Kürzung; Erreichen; Vorsorgeeinrichtung; Rentenalters; Person; Reglement; Reglements; Urteil; Invalidität; AHV-Rente; Pensionskasse; Überentschädigungsberechnung; Einkünfte; Mitteilungen; AHV-Altersrente; AHV-Rentenalter; Sozialversicherungen; Berufliche; Fassung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6278/2018AufsichtsmittelWahlreglement; Kandidat; Beschwer; Wahlreglements; Stiftungsrat; Gewerkschaft; Aufsicht; Pensionskasse; Recht; Beschwerdeführende; Vorsorge; Aufsichts; Beschwerdeführenden; Person; Liste; Kandidierende; Wahlliste; Vorinstanz; Kandidierenden; Aufsichtsbehörde; Kandidaturen; Verfahren; Vorsorgeeinrichtung; Personalverband; Kandidaten; Verfügung
E-1526/2017AusstandAusstand; Richter; Recht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Daniel; Willisegger; Spruchkörper; Rechtsvertreter; Gesuchsteller; Zwischenverfügung; Verfahrens; Urteil; Gericht; Gesuchstellers; Ausstandsbegehren; Instruktionsrichter; Ausstandsgr; Eingabe; Zusammensetzung; Spruchkörpers; Praxis; Bundesverwaltungsgerichts; Richterin; Zufälligkeit; Eingaben; BVGer; Wortwahl; ändig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.18Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdelegitimation.Beschwerde; Recht; Bundesanwaltschaft; Prozess; Prozessordnung; Beschwerdekammer; Stadt; Schweizerische; Rechte; Stimm; Verfahrens; Sinne; Verfahren; Gemeinde; Interesse; Bundesstrafgericht; Einstellung; Behörden; Interessen; Basel; Stimmenfang; Einstellungsverfügung; Sachverhalt; Parteirechte; Privatkläger; Rechten; Niggli/Heer/Wiprächtiger; Erhebung
BB.2016.19Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdelegitimation Beschwerde; Recht; Bundesanwaltschaft; Gemeinde; Prozess; Stimm; Prozessordnung; Beschwerdekammer; Schweizerische; Rechte; Verfahrens; Sinne; Verfahren; Interesse; Bundesstrafgericht; Einstellung; Behörden; Interessen; Basel; Stimmenfang; Einstellungsverfügung; Sachverhalt; Parteirechte; Privatkläger; Rechten; Niggli/Heer/Wiprächtiger; Erhebung; ützte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Schneider, Gächter, Hürzeler Kommentar BVG und FZG2019
TschannenBasler Kommentar2015