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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 34 BGG vom 2024

Art. 34 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 34 Ausstand von Gerichtspersonen Ausstandsgründe

1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:

  • a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
  • b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
  • c. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
  • d. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
  • e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  • 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 34 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPP130011Forderung Gericht; Verfahren; Ausstand; Verfügung; Beklagten; Verhandlung; Entscheid; Recht; Vorinstanz; Gerichtsschreiber; Gerichtsperson; Frist; Verhandlungsunfähigkeit; Einzelgericht; Widerklage; Befangenheit; Richter; Ausstandsgr; Rechtsmittel; Obergericht; Eingabe; Begehren; Stellungnahme; Ausstandsbegehren; Anschein; Beschwerdefrist; Verfahrens
    ZHAA080032Ablehnung von JustizpersonenKantonales BeschwerdeverfahrenRecht; Beschwer; Kassation; Beschwerdeführers; Rekurs; Sinne; Beschluss; Entscheid; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Ausstand; Rechtspflege; Kassationsverfahren; Erstinstanz; Frank/Sträuli/Messmer; Rechtsmittel; Ablehnung; Akten; Ausstandsbegehren; Nichtigkeitsgr; Kassationsgericht; Kass-Nr; Nichtigkeitsbeschwerde; Begründung; Erstreckung; Gesuch; Bundesgericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRS 2022 11Versicherungsleistungen nach IVGRicht; Gutachter; Begutachtung; Bg-act; Gutachten; Recht; IV-Stelle; Ablehnung; Chirurgie; Traumatologie; Facharzt; Urteil; Bewegungsapparats; Bundesgericht; Sachverständige; Fachdisziplin; Patienten; Ablehnungsgr; Gutachters; Zwischenverfügung; Befangenheit; Umstände; Beschwerdeführers; Sachverständigen; ürde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 I 240Art. 30 Abs. 1 BV; Garantie des verfassungsmässigen Richters. Ein Richter bzw. eine Richterin kann nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, die seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann durch deren bzw. dessen Weisung als Chef oder Stellvertreter veranlasst hat (E. 2). Richter; Verwaltung; Abteilung; Steuerverwaltung; Ausstand; Richters; Verwaltungsrichter; Abteilungsleiter; Kantons; Abteilungsleiterin; Bundesgericht; Schwyz; Ehefrau; Verwaltungsgericht; Entscheid; Andreas; Person; Verfahren; Umstände; Urteil; Richterin; Ehemann; Weisung; Einkommen; Ablehnung; Konstellation; Ausstandsgr; Garantie; Stellvertreter
    133 II 209 (13Y_1/2007)Art. 28 BGG; Art. 15, 54 und 64 BGerR; Art. 1-4, 7 und 8 BGÖ; Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 28 BGG (E. 1). Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt (E. 2 und 3). Die Bestellung der einzelnen Abteilungen ist ein mit der Rechtsprechung verbundener Organisationsakt, weshalb kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen besteht; die Grundlagen und Diskussionen über das Gerichtsreglement haben hingegen als Gesetzgebung zu gelten und sind deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auf Gesuch hin zugänglich zu machen, da und soweit keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 7 BGÖ hiergegen sprechen (E. 4). Die Rekurskommission erhebt für Verfahren über Ansprüche gemäss Art. 28 BGG nur bei Mutwilligkeit Kosten (E. 5). Bundes; Öffentlichkeit; Verwaltung; Bundesgericht; Öffentlichkeitsgesetz; Bundesgerichts; Zugang; Dokument; Entscheid; Öffentlichkeitsprinzip; Gesuch; BGerR; Interesse; Protokoll; Interessen; Einsicht; Gesamtgericht; Organ; Dokumente; Bundesrat; MADER; Verwaltungskommission; Verfahren; Rechtsprechung; Organisation; Justiz; Generalsekretär; Protokolle; Gesamtgerichts

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-4573/2024Asylverfahren (Übriges)Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Revisionsgesuch; Richter; Bundesverwaltungsgericht; Revisionsgesuche; Gericht; Urteil; Richterin; Ausstand; Urteile; Verfügung; Eingabe; Revisionsurteile; Befangenheit; Prozessführung; Revisionsgr; Besetzung; Gerichtsschreiber; Flughafen; Gesuchstellers; Gewährung; Revisionsgründe; Bundesgerichtsgesetz
    E-4572/2024Asylverfahren (Übriges)Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Revisionsgesuch; Richter; Bundesverwaltungsgericht; Revisionsgesuche; Gericht; Urteil; Richterin; Ausstand; Urteile; Verfügung; Eingabe; Revisionsurteile; Befangenheit; Prozessführung; Revisionsgr; Besetzung; Gerichtsschreiber; Flughafen; Gesuchstellers; Gewährung; Revisionsgründe; Bundesgerichtsgesetz

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2010.31Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG), versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB)ändlich; Bundes; Betäubungsmittel; Apos;; Recht; Verfahren; Beschuldigte; Person; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Telefon; Vorbereitung; BetmG; Gespräch; Täter; Hanfs; Vorbereitungshandlung; Betäubungsmittelgesetz; Beschuldigten; Anklage; Vorbereitungshandlungen; Verteidiger; Urteil
    BB.2010.48Ermittlungshandlungen (Art. 102 BStP).Bundes; Bundesstrafgericht; Verfahren; Recht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Entscheid; Stefan; Bundesanwaltschaft; Gutachten; Sachverständige; Entschädigung; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Flachsmann; Verfahrens; Gutachterauftrag; Zusammenhang; Reglements; Bundesstrafgericht;; Rechtshilfe; Spezialisten; Recht; Sinne

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Isabelle HänerBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2018
    -Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2018