Art. 33a Elektronische Übermittlung (1)
1 Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.
2 Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (2) über die elektronische Signatur zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS160154 | Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Recht; Zustellung; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Rechtsstillstand; Gesuch; Verfahren; Zahlungsbefehle; Zustelladresse; Bundes; E-Mail; Konkurs; Vorinstanz; Aufl; Zustellungen; Verfügung; Zugestellt; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Beschwerdeführers; Entscheid; Rechnen; Betreibungsverfahren; Zustellfiktion |
ZH | PS130149 | Anfechtung der Publikation von Zahlungsbefehlen (Beschwerde über das Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Publikation; SchKG; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Zahlungsbefehle; Recht; Schweiz; Schuldner; Vorinstanz; Wohnsitz; Aufenthalt; Verfahren; Beschwerdeführers; Kanton; Elektronisch; Amtlich; Kantons; Bundesgericht; Bekanntmachung; Sinne; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufenthaltsort; Wohnort; Zustellungen |