DO Art. 339b -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 339b Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 339b Indemnisaziun da partenza a. Premissas

1 Sche la relaziun da lavur d’in lavurant d’almain 50 onns finescha suenter 20 onns da servetsch u dapli, al sto il patrun pajar ina indemnisaziun da partenza.

2 Sch’il lavurant mora durant la relaziun da lavur, sto l’indemnisaziun vegnir pajada al conjugal survivent, al partenari registr ubain als uffants minorens u – per mancanza da quests ertavels – ad autras persunas, vers las qualas il lavurant ha ademplì in’obligaziun da sustegn. (1)

(1) Versiun tenor la cifra 11 da l’agiunta da la L da partenadi dals 18 da zer. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 339b Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2010/63Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung, Leidensabzug. Da das Zusammenwirken zwischen der Unmöglichkeit, besser entlohnten Schwerarbeit zu leisten, und der reduzierten Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht genug berücksichtigt worden ist, erscheint hier angebracht von einem Abzug von 20% auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, IV 2010/63). Arbeit; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Gesundheit; Rente; Tätigkeiten; Leiden; Einkommen; Beschwerdeführers; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Leistung; Stunden; Bundesgericht; Arztbericht; Sicht; Verfügung; Leidens; Bundesgerichts; Urteil; Buschauffeur; Monatslohn; Erwerbseinkommen; Invaliditätsgrad; Hinblick
SGAHV 2010/11 und KZL 2010/9Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Schadenersatz; Recht; Beiträge; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; Verwaltungsrekurskommission; Sozialversicherung; Vorsorge; Geschäftsführer; Zahlung; Forderung; Entschädigung; Monatslöhne; Verfügung; Schadenersatzforderung; Schadens; Vorschriften; Kinderzulagen; Einsprache

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2010/63Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung, Leidensabzug. Da das Zusammenwirken zwischen der Unmöglichkeit, besser entlohnten Schwerarbeit zu leisten, und der reduzierten Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht genug berücksichtigt worden ist, erscheint hier angebracht von einem Abzug von 20% auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, IV 2010/63). Arbeit; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Gesundheit; Rente; Tätigkeiten; Leiden; Einkommen; Beschwerdeführers; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Leistung; Stunden; Bundesgericht; Arztbericht; Sicht; Verfügung; Leidens; Bundesgerichts; Urteil; Buschauffeur; Monatslohn; Erwerbseinkommen; Invaliditätsgrad; Hinblick
SGAHV 2010/11 und KZL 2010/9Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Schadenersatz; Recht; Beiträge; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; Verwaltungsrekurskommission; Sozialversicherung; Vorsorge; Geschäftsführer; Zahlung; Forderung; Entschädigung; Monatslöhne; Verfügung; Schadenersatzforderung; Schadens; Vorschriften; Kinderzulagen; Einsprache
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