Art. 339 Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220006 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Ferien; Berufung; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Kündigung; Beklagten; Klägers; Ferienanspruch; Arbeitgeber; Verfahren; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeberin; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Ferientage; Krankheit; Arbeitsgericht; Kündigungsfrist; Kompensation |
ZH | LA220002 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Berufung; Recht; Richt; Vorinstanz; Beklagten; Klägers; Arbeitsverhältnis; Hauptverhandlung; Arbeitsunfähigkeit; Parteien; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Verfahren; Sinne; Berufungsverfahren; Krankheit; Arztzeugnis; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmers; Vollmacht; Gericht; Rechtsbegehren; Arbeitszeugnis; Klage; Entscheid; ändig |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | K 2016/4 | Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), | Arbeit; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Kinder; Arbeitsunfähigkeit; Prozent; Schaden; Recht; Quot; Beklagten; PersG; Klägers; Arbeitsverhältnisses; Gründen; Arbeitnehmer; Verwaltung; Arbeitgeber; Schadenersatz; Klage; Auflösung; Zahlung; Nacken; Kaenel; Entschädigung; Verbindung; Entlassung |
SG | K 2016/5 | Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), | Arbeit; Kündigung; Hinweis; Beklagten; Lehrperson; Hinweisen; Recht; Lehrpersonen; Quot; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Verfahren; Klage; Arbeitsverhältnis; VerwG; Gründen; VerwGE; Rudolph; Entschädigung; Kaenel; Arbeitsunfähigkeit; Verhalten; Protokoll |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 313 (9C_829/2019) | Regeste Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3). | Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Individuelle; Zeitpunkt; Individuellen; Bundesgericht; Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitnehmer; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Person; Recht; Botschaft; Revision; Beiträge; Gesetz |
138 V 463 (9C_648/2011) | Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4). Regeste b Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien. Freie oder gebundene Mitarbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (E. 8.1.2). Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach dem Erwerbsjahr (E. 8.1.3). In casu wird die Beitragspflicht hinsichtlich eines Teils der gestaffelt erworbenen, gebundenen Mitarbeiteraktien mangels Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs (der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberfirma und die Schweiz bereits verlassen) verneint (E. 8.2). | Arbeit; Mitarbeiteraktien; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Beiträge; Zeitpunkt; Erwerb; Erwerbs; Schweiz; Versicherung; Arbeitsverhältnis; Einkommen; Arbeitgeberin; Aktien; Urteil; Erwerbstätigkeit; Mitarbeiteraktiengewinn; Anspruch; Sozialversicherungsbeiträge; Zahlung; Arbeitsverhältnisses; Zahlung; Bericht; Versicherungsgericht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5345/2020 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Audit; Arbeit; Interne; Vorinstanz; ETH-Rat; Kündigung; Auditausschuss; Internen; Audits; Krasna; Präsident; Rates; Arbeitsverhältnis; ETH-Rates; Recht; Gespräch; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bericht; Auditbericht; Auditausschusses; Mahnung; Urteil; Verfügung; Leiter; Arbeitgeber; Präsidentin; Verhalten |
A-5318/2020 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Arbeit; Audit; Vorinstanz; Kündigung; ETH-Rat; Interne; Gespräch; Arbeitsverhältnis; Audits; Krasna; Internen; Präsident; Rates; Recht; ETH-Rates; Auditausschuss; Mahnung; Ferien; Urteil; Verhalten; Leiter; Verfügung; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisse; Präsidentin; Auditausschusses; Person; Arbeitsverhältnisses; üglich |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2016.115 | Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG). | Arbeit; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Arbeitgeber; Akten; Verwaltung; Recht; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Arbeitsverhältnis; Gericht; Arbeitszeugnis; Verwaltungskommission; Diskriminierung; Verfahren; Beweis; Bundesverwaltungsrichter |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |
Droese, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivil-prozesordnung | 2013 |