Art. 337d bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder
Verlassen der Arbeitsstelle
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. (1)
4 … (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Im Gegensatz zum Entwurf des BR wurde von der BVers ein mit der ursprünglichen Fassung völlig identischer Text angenommen.Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220022 | arbeitsrechtliche Forderung | Beklagten; Vorinstanz; Kündigung; Arbeit; Schaden; Berufung; Fristlos; Fristlose; Ordentliche; Recht; Rechnung; Beweis; Ordentlichen; Stunden; Schadens; Zugang; Klage; Zahlung; Losen; Bestritt; Arbeitsverhältnis; Führung; Bestritten; Standen; Stundenansatz; Partei; Fristlosen; Schadensposition; Behauptung |
ZH | RU220045 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beschwerde; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Partei; Urteil; Streitwert; Beilage; Entscheid; Eingang; Schlichtungsbehörde; Parteien; Gericht; Schadenersatz; Schlichtungsverfahren; Ziffer; Bundesgericht; Forderung; Stadt; Dübendorf; Schlichtungsgesuch; Friedensrichteramt; Lohnrückforderung; Klage; Frist; Feststellung; Schlichtungsverfahrens; Protokoll; Sinne; Beschwerdeverfahren; Obergericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2012/22 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. c, d und e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen wiederholtem Nichtbeachten von Weisungen (Beratungsgespräche, Einsatzprogramm), ungenügenden Arbeitsbemühungen sowie Verletzung der Meldepflicht. Der während gut zwei Wochen nachrichtenlos landesabwesende Beschwerdeführer versäumte zwei Beratungsgespräche und ein zwischenzeitlich verfügtes Einsatzprogramm. Ausserdem kam er während der Abwesenheit seiner Stellensuchpflicht nicht nach. Für die Dauer der Abwesenheit wird Vermittlungsunfähigkeit angenommen, weshalb für die verpassten Termine keine (zusätzliche) Einstellung erfolgen kann. Indessen erfolgt eine Einstellung wegen der ungenügenden Arbeitsbemühungen, entbindet doch ein Auslandaufenthalt nicht von der Stellensuche. Zusätzlich erfolgt eine Einstellung wegen der Verletzung von Meldepflichten, sind doch geplante, auch unbezahlte, Abwesenheiten vorgängig zu melden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 27. Februar 2013, AVI 2012/22). | |
BS | ZK.2015.8 (AG.2015.632) | Gesuch um vorsorgliche Massnahme betreffend Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Vertragsrecht |