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Obligationenrecht (OR)

Art. 336 OR vom 2024

Art. 336 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 336 Missbräuchliche Kündigung a. Grundsatz (1)

1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

  • a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
  • d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
  • e. (2) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
  • 2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

  • a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
  • b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
  • c. (3) im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
  • 3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. (3)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
    (3) (4)
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 336 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220026Arbeitsrechtliche ForderungKündigung; Vorinstanz; Beklagten; Konflikt; Beweis; Klägers; Vorgesetzte; Arbeit; Berufung; Kündigungsgr; Vorgesetzten; Leistung; Mitarbeit; Recht; Mitarbeiter; Leistungen; Mitarbeiterbeurteilung; Beweise; Behauptung; Verfahren; Entscheid; Mitarbeiterbeurteilungen; Vater; Beurteilung
    ZHLA220021Arbeitsrechtliche ForderungKündigung; Berufung; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Urteil; Alter; Klägers; Verfahren; Berufungsverfahren; Erwägung; Erwägungen; Fürsorgepflicht; Parteien; Arbeitnehmer; Pensionierung; Vorbringen; Beweis; Entschädigung; Streitwert; Sinne; Blick; Alternative; Behauptung; Klage
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVR190005Rekurs gegen eine Verfügung vom 5. Juni 2019Rekurrent; Rekurs; Abfindung; Rekurrenten; Kündigung; Rekursgegner; Verfügung; Arbeitsplatz; Rekursgegners; Arbeitsverhältnis; Person; Bereich; Finanzen; Controlling; Wiedereingliederung; Umstände; Krankheit; Verhältnisse; Erhöhung; Arbeitsmarkt; Monatslöhne; Sinne
    ZHVO130091Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Rechtspflege; Gesuchsteller; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergerichts; Arbeit; Kanton; Rechtsbeistand; Gericht; Person; Hauptsache; Entscheid; Lebens; Bestellung; Einkommen; Kantons; Klage; Anspruch; ZPO-Rüegg; Ehegattin; Obergerichtspräsident; Rechtsanwalt; Rechtsvertreter; Gewährung; Schweiz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 78 (4A_396/2022)
    Regeste
    Art. 336c Abs. 1 lit. b und Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ; ordentliche Kündigung aufgrund einer andauernden Krankheit. Nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgrund einer andauernden Krankheit des Arbeitnehmers frei kündigen (E. 3.1.1 und 3.1.2). Die ordentliche Kündigung ist nur in krassen Fällen missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR (E. 3.1.3). Krasser Fall vorliegend verneint (E. 3.2).
    Employeuse; élai; Employeur; écembre; été; Incapacité; ésiliation; Tribunal; être; Kündigung; Krankheit; -après:; équipe; évrier; était; Selon; Avait; ésilié; -delà; Existence; ésilier; Fälle; Extrait; Arrêt; Fondation; Sperrfrist; éfenderesse; épart; ésence; évaluation
    150 III 78 (4A_396/2022)
    Regeste
    Art. 336c Abs. 1 lit. b und Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ; ordentliche Kündigung aufgrund einer andauernden Krankheit. Nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgrund einer andauernden Krankheit des Arbeitnehmers frei kündigen (E. 3.1.1 und 3.1.2). Die ordentliche Kündigung ist nur in krassen Fällen missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR (E. 3.1.3). Krasser Fall vorliegend verneint (E. 3.2).
    Employeuse; élai; Employeur; écembre; été; Incapacité; ésiliation; Tribunal; être; Kündigung; Krankheit; -après:; équipe; évrier; était; Selon; Avait; ésilié; -delà; Existence; ésilier; Fälle; Extrait; Arrêt; Fondation; Sperrfrist; éfenderesse; épart; ésence; évaluation

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5318/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Audit; Vorinstanz; Kündigung; ETH-Rat; Interne; Gespräch; Arbeitsverhältnis; Audits; Krasna; Internen; Präsident; Rates; Recht; ETH-Rates; Auditausschuss; Mahnung; Ferien; Urteil; Verhalten; Leiter; Verfügung; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisse; Präsidentin; Auditausschusses; Person; Arbeitsverhältnisses; üglich
    A-5345/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesAudit; Arbeit; Interne; Vorinstanz; ETH-Rat; Kündigung; Auditausschuss; Internen; Audits; Krasna; Präsident; Rates; Arbeitsverhältnis; ETH-Rates; Recht; Gespräch; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bericht; Auditbericht; Auditausschusses; Mahnung; Urteil; Verfügung; Leiter; Arbeitgeber; Präsidentin; Verhalten

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2020.318Bundes; Arbeit; Filter; Kündigung; Generalsekretärin; Probezeit; Urteil; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Urteile; Arbeitsverhältnis; Recht; Entschädigung; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfügung; Beweis; Entscheid; Bundesverwaltungsgerichts; Beschwerdeführers; Leiter; BVGer; önne
    RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Arbeit; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Arbeitgeber; Akten; Verwaltung; Recht; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Arbeitsverhältnis; Gericht; Arbeitszeugnis; Verwaltungskommission; Diskriminierung; Verfahren; Beweis; Bundesverwaltungsrichter

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Facincani, Oser, von Kaenel, Streiff, Rudolph, Portmann, Widmer LüchingerBasler Obligationenrecht I2020
    von Kaenel, Streiff, Rudolph, PortmannBasler 7. Auflage 2020