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Obligationenrecht (OR)

Art. 335i OR vom 2024

Art. 335i Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 335i b.Verhandlungspflicht (1)

1 Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er:

  • a. üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt; und
  • b. beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.
  • 2 Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt.

    3 Der Arbeitgeber verhandelt:

  • a. mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerverbänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;
  • b. mit der Arbeitnehmervertretung; oder
  • c. direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt.
  • 4 Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heranziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    (1) Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5358/2016AufsichtsmittelArbeit; Beschwerde; Sozialplan; Arbeitgeber; Stiftung; Vorsorge; Massnahme; Leistung; Beschwerdef?hrer; Wohlfahrtsfonds; K?ndigung; Frist; K?ndigungsfrist; Verl?ngerung; Leistungen; Rechtlich; Berufliche; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Fonds; Vorinstanz; Verpflichtet; Arbeitgeberunternehmen; Recht; Entscheid; Plans; Sozialplans; Arbeitslosigkeit; Stiftungsrat; Beruflichen
    BVGE 2017 V/2AufsichtsmittelArbeit; Arbeitgeber; Beschwerde; Sozialplan; Fonds; Massnahme; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Leistung; Beschwerdef?hrer; Vorsorge; Rechtlich; Leistungen; K?ndigung; Arbeitgeberunternehmen; Verpflichtet; K?ndigungsfrist; Verl?ngerung; Arbeitnehmende; Beschwerdekommission; Plans; Berufliche; Sozialplans; Arbeitnehmenden; Vorinstanz; Arbeitgeberin; Arbeitnehmer; Fonds; Verpflichtung
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