Art. 335i b.Verhandlungspflicht (1)
1
2 Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt.
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4 Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heranziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(1) Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5358/2016 | Aufsichtsmittel | Arbeit; Beschwerde; Sozialplan; Arbeitgeber; Stiftung; Vorsorge; Massnahme; Leistung; Beschwerdef?hrer; Wohlfahrtsfonds; K?ndigung; Frist; K?ndigungsfrist; Verl?ngerung; Leistungen; Rechtlich; Berufliche; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Fonds; Vorinstanz; Verpflichtet; Arbeitgeberunternehmen; Recht; Entscheid; Plans; Sozialplans; Arbeitslosigkeit; Stiftungsrat; Beruflichen |
BVGE 2017 V/2 | Aufsichtsmittel | Arbeit; Arbeitgeber; Beschwerde; Sozialplan; Fonds; Massnahme; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Leistung; Beschwerdef?hrer; Vorsorge; Rechtlich; Leistungen; K?ndigung; Arbeitgeberunternehmen; Verpflichtet; K?ndigungsfrist; Verl?ngerung; Arbeitnehmende; Beschwerdekommission; Plans; Berufliche; Sozialplans; Arbeitnehmenden; Vorinstanz; Arbeitgeberin; Arbeitnehmer; Fonds; Verpflichtung |