SG | B 2007/13 | UrteilSteuerrecht, Art. 53 und Art. 70 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Einer liechtensteinischen Stiftung, die nach ihrem Zweck eine nach Schweizer Recht unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung ist, kann nicht allein unter Berufung auf die in der Schweiz geltenden Bestimmungen oder den ordre public die steuerliche Anerkennung versagt werden. Weist die Stiftung auch nach dem Ableben der Stifterin Merkmale auf, dass sie von der begünstigten Person beherrscht wird, so liegt eine kontrollierte Stiftung vor, der die steuerliche Anerkennung versagt werden darf (Verwaltungsgericht, B 2007/13). | Stiftung; Recht; Stifter; Reglement; Familie; Familien; Stifterin; Stiftungsvermögen; Stiftungsrat; Reglements; Familienstiftung; J-Stiftung; Ertrag; Statuten; Person; Begünstigte; Unterhalts; Schweiz; Zweck; Aenderung; Vermögens; Ableben; Verwaltung; Rechtspersönlichkeit; Begünstigten |
AG | AGVE 2007 68 | 68 Schenkungssteuer; Errichtung einer Familienstiftung (§ 142 Abs. 1 StG,§ 147 Abs. 3 StG).tung unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Vorliegendschenkungssteuerfrei, weil die Kinder des Stiftungsgründers und deren Nachkommen die einzigen Destinatäre der Familienstiftung sind. | Stiftung; Schenkung; Widmung; Vermögens; Errichtung; Rekurrentin; Zuwendung; Familienstiftung; Schenkungssteuer; Leistung; Kommentar; Aargauer; Auflage; Muri-Bern; Kinder; Sinne; Zweck; Willen; Grundstücke; Person; Steuergesetz; Waldgrundstücke; Vermögensanfälle; Kantonale; Steuern; Destinatäre; Sachen; Linie |