Art. 335 ZGB vom 2024
Art. 335 Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen A. Familienstiftungen
1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2007/13 | UrteilSteuerrecht, Art. 53 und Art. 70 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Einer liechtensteinischen Stiftung, die nach ihrem Zweck eine nach Schweizer Recht unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung ist, kann nicht allein unter Berufung auf die in der Schweiz geltenden Bestimmungen oder den ordre public die steuerliche Anerkennung versagt werden. Weist die Stiftung auch nach dem Ableben der Stifterin Merkmale auf, dass sie von der begünstigten Person beherrscht wird, so liegt eine kontrollierte Stiftung vor, der die steuerliche Anerkennung versagt werden darf (Verwaltungsgericht, B 2007/13). | Stiftung; Recht; Stifter; Reglement; Familie; Familien; Stifterin; Stiftungsvermögen; Stiftungsrat; Reglements; Familienstiftung; J-Stiftung; Ertrag; Statuten; Person; Begünstigte; Unterhalts; Schweiz; Zweck; Aenderung; Vermögens; Ableben; Verwaltung; Rechtspersönlichkeit; Begünstigten |
AG | AGVE 2007 68 | 68 Schenkungssteuer; Errichtung einer Familienstiftung (§ 142 Abs. 1 StG,§ 147 Abs. 3 StG).tung unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Vorliegendschenkungssteuerfrei, weil die Kinder des Stiftungsgründers und deren Nachkommen die einzigen Destinatäre der Familienstiftung sind. | Stiftung; Schenkung; Widmung; Vermögens; Errichtung; Rekurrentin; Zuwendung; Familienstiftung; Schenkungssteuer; Leistung; Kommentar; Aargauer; Auflage; Muri-Bern; Kinder; Sinne; Zweck; Willen; Grundstücke; Person; Steuergesetz; Waldgrundstücke; Vermögensanfälle; Kantonale; Steuern; Destinatäre; Sachen; Linie |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 614 (4A_339/2009) | Art. 18 IPRG, Art. 335 Abs. 2 ZGB; internationales Privatrecht; Familienunterhaltsstiftung. Das Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen nach Art. 335 Abs. 2 ZGB ist nicht eine "loi d'application immédiate" im Sinne von Art. 18 IPRG, welche die Anwendung eines ausländischen Gesetzes zu verdrängen vermag, die, anders als das Schweizer Recht, die Errichtung von Familienunterhaltsstiftungen für zulässig erklärt (E. 4).
| Suisse; éicommis; être; été; Ordre; Application; édiate; éserve; étranger; éré; Recht; édéral; Stiftung; Person; Interdiction; éné; Familie; ègle; Trust; Liechtenstein; Privatrecht; DUTOIT; Droit; Personen; Après; ésent; égative; économique; ération; GRÜNINGER |
133 III 167 (5C.68/2006) | Familienstiftungen (Art. 335 ZGB); Begrenzung des Kreises der Begünstigten. Die 1922 gegründete Stiftung schliesst Frauen aus dem Kreis ihrer Begünstigten aus, sobald sie heiraten und den Namen ändern. Muss angesichts der nachfolgenden Entwicklung des Eherechts und der Verankerung des Prinzips der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 8 BV) der Zweck dieser Stiftung abgeändert werden, weil er sich objektiv gewandelt haben (Art. 86 ZGB) oder weil er widerrechtlich oder unsittlich geworden sein soll (Art. 88 Abs. 2 ZGB)? Die Bedingungen einer Abänderung gemäss Art. 86 ZGB sind nicht gegeben mangels einer objektiven Änderung der Bedeutung und der Wirkung des ursprünglichen Zwecks der Stiftung (E. 3). Art. 335 Abs. 1 ZGB ist nicht gemäss dem durch Art. 8 BV garantierten Prinzip der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau auszulegen (E. 4.2). Die beanstandeten Ausschlussklauseln erweisen sich weder als sittenwidrig noch als rechtswidrig; das geltende Recht verleiht dem Stifter wie dem Erblasser die Freiheit, den Kreis der Destinatäre auf eine bestimmte Gruppe der Familienmitglieder einzuschränken (E. 4.3). | énéficiaires; être; éfenderesse; égalité; évolution; énéral; été; énérale; Stiftung; écision; éré; Caisse; Kreis; Assistance; était; élargi; Tribunal; égaux; épondre; éfini; RIEMER; étaient; GRÜNINGER; érée; Existe; Elles; Extrait; éforme; Begünstigten; Gleichberechtigung |