SG | K 2013/2 | Entscheid Personalrecht, Kündigung während der Probezeit, Art. 21 Abs. 2 PersG, Art. 25 Abs. 3 PersG in Verbindung mit Art. 336 ff. OR, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 77 lit. a PersG. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fortsetzt und sich langfristig bindet, wenn bereits während der Probezeit Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal erkennbar werden (E. 2.1). Die Kündigung stand schon vor der Anhörung der Klägerin fest. Damit wurde ihr Gehörsanspruch in schwerer Weise verletzt. Die Kündigung erweist sich aufgrund der Art und Weise der Ausübung des Kündigungsrecht als missbräuchlich (E. 2.2). Vermögensrechtliche Folgen (E. 2.3), (Verwaltungsgericht, K 2013/2). Entscheid vom 23. September 2015 | Kündigung; Beklagten; Besprechung; Klage; Person; Arbeitsverhältnis; Recht; Probezeit; PersG; Entschädigung; Akten; Personal; Verwaltungsgericht; Vereinbarung; Aktennotiz; Geschäftsausschuss; Verzug; Anstellung; Arbeitsverhältnisse; Präsident; Geschäftsausschusses; Verbindung; Hinweis; Arbeitsverhältnisses; äuchlich |