Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage
1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2 Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3 Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4 Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230113 | gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf | Beschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt |
ZH | SB230297 | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Verkehr; Geldstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Verkehrsregel; Verkehrsregeln; Verteidigung; Tagessätze; Kanton; Kantons; Verletzung; Tagessätzen; Obergericht; Sinne; Probezeit; Vollzug; Strasse; Dispositiv; Staatsanwalt; Geschwindigkeit; Bodenmarkierung; Staatsanwaltschaft; Urteils; Signal |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.66 | - | Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Privatklägerin; Staat; Freiheit; Urteils; Freiheitsstrafe; Täter; Bilder; Beweis; Pornografie; Vorhalt; Gericht; Hausdurchsuchung; Solothurn; Anklage; Verteidiger; Polizei; Handlung; Beruf; Geldstrafe; Apos; Marke:; Handlungen; Verfahren; Berufung |
SO | STBER.2020.30 | - | Berufung; Berufungsklägerin; Geschädigte; Massnahme; Messer; Geschädigten; Antrag; Urteil; Staat; Recht; Setting; Klinik; Anklage; Behandlung; Eltern; Staatsanwaltschaft; Wohnheim; Solothurn; Urteils; Sicherheit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 167 (6B_1370/2019) | Regeste Art. 404 Abs. 1 StPO ; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO ; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO ; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; E. 1.2). | Berufung; Schuld; Recht; Anklage; Verfahren; Verfahren; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Berufungsverfahren; Schuldspruch; Anschlussberufung; Nötigung; Punkt; Verschlechterung; Prozess; Verfahrensgegenstand; Sachen; Person; Verschlechterungsverbot; Anträge; Beschuldigte; Anklageschrift; Entscheid; Vorinstanz; Verbot |
141 IV 97 | Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). | Körper; Infektion; Körperverletzung; Sinne; HIV-Infektion; Vorinstanz; HI-Virus; Personen; Urteil; Entscheid; Anklage; Rechtsprechung; Behandlung; Bundesgericht; Gesundheit; Geschädigten; Krankheit; Würdigung; Generalklausel; Infizierung; Tatbestand; Verbreitens; Freiheitsstrafe |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2020.5 | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). | Berufung; Kammer; Recht; Gericht; Verfahren; Entschädigung; Urteil; Stunden; Verfahren; Bundes; Honorar; Berufungsverfahren; Rechtsanwalt; Aufwand; Verfahrens; Verteidiger; Anklage; Bundesgericht; Verteidigung; Begründung; Kanton; Apos;; Entscheid; Honorarnote; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Kantons; Baden; Beschwerde |
SK.2017.52 | Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst, worin einmal versucht. Mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, worin einmal versucht. Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb. | Beschuldigte; E-Mail; Kunde; Kunden; Bundes; Beschuldigten; Daten; Darlehen; Geschäftsgeheimnis; Apos;; Unternehmung; Datei; Geschäftsgeheimnisse; Liste; Bundesanwaltschaft; Darlehens; Geheim; Deutschland; Recht; Umsatz; Anklage; Unternehmen; Anhänge; Schweiz; Gericht; Privatkläger; Verletzung; Geheimnis; Liefer; Vertreter |
Autor | Kommentar | Jahr |
Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. A., Zürich | 2018 |
Roberto, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung | 2014 |