Art. 331
1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge (1) oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2 Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3 Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen. (2)
4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung (1) oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden. (4)
(1) (3)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA210029 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Berufung; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Aufhebung; Parteien; Arbeitsverhältnisses; Ziffer; Aufhebungsvertrag; Vorinstanz; Trennung; Vertrag; E-Mail; Schweiz; Dispositiv; Kündigung; Beendigung; Verfahren; Kunden; Auflösung; Verkauf; Berufungsverfahren; Behauptung; Urteil; Schweizer; Rechtsbegehren; Entscheid |
ZH | RU150032 | Arbeitsrechtliche Forderung | Vergleich; Parteien; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerde; Rechtsmittel; Revision; Versicherungsausweis; Vergleichs; Bundesgericht; Hinweis; Gericht; Zustellung; Abschreibungsbeschluss; Entscheid; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Beklagten; Bekanntgabe; Namens; Stiftung; Auffangeinrichtung; Streitwert; Verfahren; Ziffer; Entscheides; Sinne; Zivilkammer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2009/13 | Entscheid Art. 52 BVG. Art. 54 lit. c und 57 Abs. 2 BVV 2 in Verbindung mit Art. 71 BVG. Schadenersatzpflicht eines Organs (Kontrollstelle) einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung der Schadensvoraussetzungen (insbesondere Sorgfaltspflicht bei der Vermögensanlage und zweckgemässe Verwendung des Vermögens) und der Verjährungseinrede (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2013, BV 2009/13). Bestätigt bzw. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts (BF) 9C_55/2014 (BG) 9C_65/2014 | Stiftung; Liegenschaft; Stifterfirma; Schaden; Quot; Arbeitgeber; Vorsorge; Recht; Liegenschaften; Reserve; Stiftungsrat; Anlage; Reservefonds; Kontrollstelle; Betrag; Beklagten; Vorsorgeeinrichtung; Rendite; Schadens; Rente; Beiträge; Renten; Person; Bilanz |
LU | S 02 18 | Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens bei Selbständigerwerbenden. Vom rohen Einkommen können Selbständigerwerbende grundsätzlich in dem Ausmasse Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) leisten, in welchem sie üblicherweise als Arbeitgeber Beiträge an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer leisten. Beiträge für den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren sind grundsätzlich jedoch nicht abzugsfähig, da Arbeitgeber meistens keinen Anteil daran übernehmen. Somit kann eine solche Beitragsleistung nicht dem Geschäftsaufwand zugeordnet werden und diese Einkaufsbeiträge gelten demnach als aus dem Privatvermögen des Selbständigerwerbenden finanziert. | Arbeit; Vorsorge; Beiträge; Einkauf; Arbeitgeber; Selbständigerwerbende; Abzug; Arbeitnehmer; Einkaufs; Selbständigerwerbenden; Einlage; Beitragsjahre; Einlagen; Bundes; Einkommen; Erwerb; Säule; Versicherung; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Einrichtungen; Personal; Beitragsjahren; Bundessteuer; Abzugs |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 561 (4A_340/2021) | Regeste a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5). | Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Verwaltungsrat; Beschluss; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschlussfeststellungsklage; Antrag; Abwahl; Aktienrecht; Beschlüsse; Erwerb; Anfechtung; Gestaltungsklage; Aktionäre |
147 V 377 (9C_293/2020) | Regeste Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4). | Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Recht; Wohneigentums; Vermietung; Person; Betrag; WEF-Vorbezug; Eigenbedarf; Rechte; Urteil; Vorbezugs; Mitteln; Einräumung; Voraussetzung; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Wohnung; Kommission; Rechten; Wohneigentumsförderung; Aufgabe; Kommentar; Grundbuch; Verwaltung; Eigentum; Rückzahlungspflicht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5797/2020 | Normenkontrolle | Stiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde |
A-95/2019 | (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Arbeitgeber; Arbeitgeberbeitragsreserve; Vorsorge; Verwendung; Verwendungsverzicht; Unterdeckung; Stiftung; Rentner; Vorinstanz; Arbeitgeberbeitragsreserven; Recht; Bundes; Teilliquidation; Verfahren; Pensionskasse; Verfügung; Vorsorgeeinrichtung; Gesamtliquidation; Bilanz; Liquidation; Urteil; Vorsorgekapital; Zweck; Schicksal; Bundesverwaltungsgericht |
Autor | Kommentar | Jahr |
von Kaenel, Streiff | Praxis Art. 319-362 OR | 2006 |