E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 330b OR vom 2024

Art. 330b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 330b Informationspflicht (1)

1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:

  • a. die Namen der Vertragsparteien;
  • b. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
  • c. die Funktion des Arbeitnehmers;
  • d. den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
  • e. die wöchentliche Arbeitszeit.
  • 2 Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.

    (1) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 330b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2010/5Entscheid Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV: Eine durchschnittliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche war im Zeitpunkt des Ereignisses nicht erstellt, weshalb für Nichtberufsunfälle keine Deckung nach der obligatorischen Unfallversicherung bestand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2011, UV 2010/5). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Unfall; Stunden; Beschwerdeführerin; Nichtberufsunfälle; Arbeitszeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Recht; AXA-act; Unfallversicherung; Einsprache; Abklärung; Woche; Ereignis; Deckung; Habe; INTRAS; Akten; Unfallmeldung; Obligatorischen; Gearbeitet; Abklärungen; Gericht; Verletzung; Gehör; Entscheid; Verfügung; Berufsunfälle
    SGAVI 2006/142Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Zumutbarkeit der Arbeit nicht bewiesen. Grundlage für Einstellung nicht erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 4. Juli 2007, AVI 2006/142). Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Zumutbar; Beschwerdeführer; Arbeitszeit; Einstellung; Zumutbare; Zugewiesen; Arbeitszeiten; Wäre; Abgelehnt; Zugewiesene; Anspruchsberechtigung; Gallen; Firma; Mitarbeitern; Verwaltung; Überstunden; Stunden; Person; Transport; Entscheid; Versicherungsgericht; Arbeitsbedingungen; Gewesen; Vorliege; Aussage; Verpflichtet

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2010/5Entscheid Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV: Eine durchschnittliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche war im Zeitpunkt des Ereignisses nicht erstellt, weshalb für Nichtberufsunfälle keine Deckung nach der obligatorischen Unfallversicherung bestand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2011, UV 2010/5).
    SGAVI 2006/142Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Zumutbarkeit der Arbeit nicht bewiesen. Grundlage für Einstellung nicht erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 4. Juli 2007, AVI 2006/142).
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4517/2015BundespersonalBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Vorinstanz; Arbeit; Bundes; Nichtwiederwahl; K?ndigung; Entsch?digung; Urteil; Person; Amtsdauer; Verfahren; Recht; Beschwerdef?hrers; Arbeitsverh?ltnis; Partei; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Bundesanwalt; Leistung; Beweis; Verfahrens; Verfahren; Parteien; M?ngel; Sachlich; Mahnung; Eignung
    A-6277/2014Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; K?ndigung; Vorinstanz; Verh?lt; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsverh?ltnis; Recht; K?ndigungs; Bundesverwaltungsgerichts; Arbeitsverh?ltnisse; Arbeitsverh?ltnisses; Urteile; Arbeitnehmer; Arbeitnehmerin; Arbeitgeberin; Akten; Bundesgericht; Arbeitsunf?higkeit; Person; Aufl?sung; Bundesgerichts; Partei; Entsch?digung; Missbr?uchlich; Beweis; Sachlich
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz