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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 330 ZPO vom 2024

Art. 330 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei

Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 330 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230070Revision des Urteils vom 18. November 2020 im Verfahren EK201342 / RückweisungRevision; Konkurs; Verfahren; Anerkennung; Entscheid; Recht; Urteil; Konkursgericht; Anerkennungsentscheid; Revisionsgr; Liquidation; Verfügung; Konkursdekret; Gesellschaft; Publikation; Vorinstanz; Beschwer; Kammer; Vorbringen; Bundesgericht; Auflösung; Bekanntmachung; Auflage; Tatsache; Parteien; Revisionsgesuch
ZHRU220052ForderungEntscheid; Berichtigung; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Dispositiv; Beschwerdegegner; Parteien; Vergleich; Erläuterung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Erwägung; E-Mail; Gericht; Erwägungen; Streit; Gehör; Verfahren; Wille; Stellung; Vergleichs; Streitwert; Willen; Entscheids; Friedensrichteramt; Höhe; Mitteilung; Beschwerdegegnern
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.46-Berufung; Vergleich; Olten-Gösgen; Schlichtungsbehörde; Berufungsklägerin; Miete; Revisionsgesuch; Gesuchsgegner; Recht; Pacht; Gesuchsgegnerin; Verkauf; Grundlage; Gesuchsteller; Entscheid; Verfahren; Vergleichs; Einwendung; Revisionsverfahren; Sachverhalt; Zivilkammer; Mietverhältnis; Mietobjekt; Vorinstanz; Verkaufsverhandlungen; Einwendungen; Urteil; Mietverhältnisses; ätestens
SOVWBES.2016.460SozialhilfeGericht; Revision; Sozialhilfe; Urteil; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Beweis; Beweismittel; Revisionsgesuch; Innern; Eingabe; Gericht; Tatsachen; Frist; VWBES; Department; Verfahren; Verfahren; Verwaltungsgerichts; Bundesgericht; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Kaufmann
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 I 11Art. 4 BV. Rechtliches Gehör. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen braucht den Parteien nicht der volle Rechtsschutz eines ordentlichen Prozessverfahrens gewährt zu werden. Anforderungen an die Glaubhaftmachungdes Anspruchs des Gesuchstellers (Erw. 5 a). Beweislastverteilung (Erw. 5 b). Fristansetzung zur Anhebung des ordentlichen Prozesses (Erw. 6). Eigentum; Anspruch; Verfügung; Recht; Zeichnung; Gesuch; Ziegler; Grosclaude; Massnahme; Entscheid; Frist; Beschwerdegegner; Hauptprozess; Eigentums; Renée; Appellationshof; Léger; Gesuchsteller; Verfahren; Richter; Vertrag; Gewahrsam; Appellationshofs; Instanzen; ürlich; GULDENER; Erlass; Besitzer; Klage; Massnahmen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Freiburghaus Kommentar zur ZPO2016
SpühlerBasler Kommentar ZPO2013