Art. 330 Übrige
Pflichten
1 Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten.
2 Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.
3 Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeitnehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.
4 Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2021.29 | - | Berufung; Berufungsbeklagte; Ferien; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Arbeitnehmer; Recht; Beweis; Ferienbezug; Urteil; Kündigung; Vertrag; Arbeitnehmerin; Arbeitgeber; Apos; Vertrags; Zeuge; Arbeitgeberin; Sachverhalt; Arbeitsvertrag; Parteien; Ferientage; Freistellung; Arbeitszeugnis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 345 (8C_134/2018) | Art. 330a Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG; Arbeitszeugnis. Fällt die Dauer der Absenzen im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht, müssen sie im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Sind also Arbeitsunterbrüche zu erwähnen, weil andernfalls ein falsches Bild über die erworbene Berufserfahrung entstünde, dann gebieten es der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit des Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit (Krankheit, Mutterschaftsurlaub etc.) aufzuführen (E. 5.3). | Arbeit; Arbeitszeugnis; Arbeitnehmer; Mutter; Abwesenheit; Mutterschaft; Krankheit; Arbeitsverhältnis; Zeugnis; Arbeitgeber; Arbeitnehmers; Verhältnis; Absenz; Bundesverwaltungsgericht; Gewicht; Arbeitszeugnisses; Absenzen; Mutterschaftsurlaub; Leistung; Angabe; Urteil; Arbeitsunterbrüche; Berufserfahrung; Arbeitsverhältnisses; Verhalten; Auffassung |
136 III 510 (4A_187/2010) | Art. 330a Abs. 1 OR; Arbeitszeugnis; Krankheit. In einem Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a Abs. 1 OR ist eine Krankheit des Arbeitnehmers namentlich zu erwähnen, wenn sie seine Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgabe in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete (E. 4.1). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zufolge Krankheit während mehr als eines Jahres seine bisherige Tätigkeit nicht ausüben konnte und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar war, ob und wann er dazu wieder in der Lage sein wird (E. 4.4). | Krankheit; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Zeugnis; Kündigung; Urteil; Arbeitnehmers; Leistung; Arbeitgeber; Verhalten; JANSSEN; Eignung; Erwähnung; Annahme; Aufgabe; Auflösung; Beendigung; Erwägungen; Leistungen; STREIFF/VON; KAENEL; PHILIPPE; CARRUZZO; Berufserfahrung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5697/2018 | Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges) | Aufhebung; Aufhebungsvertrag; Beweis; Vorinstanz; Gespräch; Recht; Zwischenzeugnis; Bundes; Vertrag; Person; Personal; Recht; Vertrags; Urteil; Über; Aufhebungsvertrags; Zwischenzeugnisses; Drohung; Kündigung; Gesprächs; Ausstellung; Bundesverwaltungsgericht; Personalchefin; Arbeitszeugnis; Täuschung; öglich |
A-4716/2017 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Arbeit; Vorinstanz; Kündigung; Bundes; Stelle; Urteil; Präventionszeit; Reorganisation; Beschwerdeführers; Recht; Sperrfrist; BVGer; Stellenaufhebung; Zeitpunkt; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsmarkt; Arbeitsmarktcenter; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Behörde; Über; Verwaltung; Mitarbeiter; Arbeitgeber |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2016.115 | Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG). | Arbeit; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Arbeitgeber; Akten; Verwaltung; Recht; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Arbeitsverhältnis; Gericht; Arbeitszeugnis; Verwaltungskommission; Diskriminierung; Verfahren; Beweis; Bundesverwaltungsrichter |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar Obligationenrecht I | 2020 |
Wolf, Fankhauser, Kren Kostkiewicz, Amstutz | 3. Auflage | 2016 |