Art. 33 VTS vom 2022
Art. 33 Periodische Prüfungspflicht
1 Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Absatz 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde bietet die Halter und Halterinnen zur Nachprüfung auf. (1)
1bis Die Nachprüfung umfasst:a. die Identifikation des Fahrzeugs;b. die Bremsanlagen;c. die Lenkvorrichtung;d. die Sichtverhältnisse;e. die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage;f. die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen;g. die übrigen Ein- und Vorrichtungen;h. das Emissionsverhalten. (2)
2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:a. (3) erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 (4) verwendet werden,2. Gesellschaftswagen,3. Anhänger zum Personentransport,4. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR (5) eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;abis. (6) erstmals zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach zwei Jahren, dann jährlich:1. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,2. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,3. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;b. (7) erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:1. Kleinbusse,2. Lieferwagen,3. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,4. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,5. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum;c. (7) erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:1. leichte und schwere Personenwagen,2. Motorräder,3. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,4. (3) Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a Ziffer 3 oder 4, Buchstabe abis Ziffer 3 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen;d. (7) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre:1. gewerbliche Traktoren,2. Arbeitsmaschinen;e. (7) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre:1. Motorkarren,2. Arbeitskarren,3. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,4. Motoreinachser,5. (3) Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziffern 1–4,6. (3) Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes,7. (14) Anhänger von Schaustellern und Zirkussen mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet sind und ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren.
2bis Werden Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe abis und Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 7 über 3,5 t nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so darf die letzte amtliche Fahrzeugprüfung nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Halter und Halterinnen müssen selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden. (15)
3 Auf Begehren des Halters oder der Halterin kann ein Fahrzeug jederzeit nachgeprüft werden. (16)
4 … (17)
5 Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Militärfahrzeugen durch die Armee ausgeführt, so erstattet diese Meldung über den Vollzug an die kantonale Zulassungsbehörde. Die kantonale Prüfung entfällt. (18)
6 Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit. (19)
7 … (20)
8 Die Nachprüfung muss nach einem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden. (21)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS 2019 253]). (2) Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 ([AS 2002 1181]). (3) (9) (4) [SR 822.222] (5) [SR 741.621] (6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ([AS 2016 5133]). (7) (8) (8) (10) (9) (12) (10) (11) (11) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ([AS 2015 465]). (12) (13) (13) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ([AS 2016 5133]). (14) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018 ([AS 2019 253]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ([AS 2022 14]). (15) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ([AS 2016 5133]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ([AS 2022 14]). (16) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ([AS 2015 465]). (17) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ([AS 2015 1321]). (18) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ([AS 2005 1167]). (19) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]). (20) Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001 ([AS 2002 1181]). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2022 ([AS 2022 14]). (21) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ([AS 2007 2109]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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