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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 33 VRV vom 2024

Art. 33 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 33 Vermeiden von Lärm

(Art. 42 Abs. 1 SVG)Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:

  • a. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
  • b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen;
  • c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
  • d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
  • e. zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;
  • f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen;
  • g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.;
  • h. Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 33 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230134Betrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös
    ZHSU170016Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Berufung; Urteil; Stadt; Beschuldigten; Fahrzeug; Lärm; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Entschädigung; Verfahren; Beschleunigung; Sachverhalt; Zeuge; Kanton; Obergericht; Kantons; Gericht; Person; Entscheid; Beweis; Beschleunigungsvorgang; Tatbestand; Motorengeräusch; Bezirksgericht; Strasse; Recht; Verfahrens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    91 IV 149Art. 33 lit. d VRV. Unnötiges Herumfahren. Das Verbot gemäss Art. 33 lit. d VRV gilt auch für Geschäfts- und Durchfahrtsstrassen in städtischen Verhältnissen (Erw. 1, a). Es richtet sich gegen den Lärm, den unnötig herumfahrende Motorfahrzeuge verursachen, schlechthin, selbst wenn dieser nicht übermässig ist (Erw. 1, b). Wer mehrere Male hintereinander durch eine Strasse fährt, um Dirnen zu betrachten, erfüllt den Tatbestand des fortgesetzten unnötigen Herumfahrens (Erw. 1, c). Die Unkenntnis der genannten Bestimmung entschuldigt nicht (Erw. 2). Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Strafbarkeit. Verneinung, dass ein besonders leichter Fall vorliege. Voraussetzungen (Erw. 3). ötig; Herumfahren; Lärm; ötige; Urteil; Strasse; Genferstrasse; Kassationshof; Stadt; Geschäfts; Busse; Einzelrichter; ässig; Motorfahrzeug; Verbot; übermässig; Dirnen; Tatbestand; ötigen; Herumfahrens; Unkenntnis; Ortschaft; Nichtigkeitsbeschwerde; Strassen; Vorschrift; Umgang; Unrecht; Durchfahrts; Sinne; Ermessen