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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 33 StGB vom 2024

Art. 33 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 33 Rückzug

1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230453einfache Körperverletzung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Privatklägers; Beschuldigten; Busse; Verfahren; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Probezeit; Körperverletzung; Tätlichkeiten; Gerichtskasse; Berufung; Sinne; Verletzung; Verkehrsregeln; Vertretung; Geldstrafe; Befehl; Verfahrens; Privatklägerschaft; Vorverfahren; Zürich-Limmat; Widerruf; Abteilung; Stellung; Strassenverkehrsdelikte
ZHUE220253NichtanhandnahmeRecht; Beschwerdegegner; Staatsanwalt; E-Mail; Richt; Staatsanwaltschaft; Äusserung; Rechtsanwalt; Bundesgericht; Antrag; Äusserungen; Bundesgerichts; Verfahren; Verfahren; Urteil; Eingabe; Beschwerdegegners; Urheber; Aussage; Klient; Rechtsmittel; Nichtanhandnahme; Anzeige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.32-Beschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Körperverletzung; Ziffer; Geschädigten; Urteil; Freiheitsstrafe; Staat; Verfahren; Marke; Apos; Vorinstanz; Schuld; Täter; Verfahren; Vorhalt; Urteils; Solothurn; Beruf; Berufung; Anklage; Polizei; Drohung; Landes; Kläger
LUKG 01 01 8Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen.Angeklagte; Angeklagten; Schuss; Schüsse; Einbrecher; Männer; Richtung; Täter; Flucht; Notwehr; Angriff; Tötung; Akten; Recht; Umstände; Waffe; Aussage; Schussserie; Polizei; Beweis; Abwehr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 238 (6B_1410/2019)
Regeste
Art. 17 JStPO ; Gelingen oder Scheitern der Mediation. Die in Art. 17 JStPO vorgesehene Mediation stellt der Jugendstrafbehörde ein Instrument zur Verfügung, um auf Konfliktbeziehungen zwischen Tätern und Opfern reagieren zu können (E. 3.2.1). Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich nicht auf die leichtesten Straftaten und umfasst auch Offizialdelikte, vorausgesetzt das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und an einem Urteil überwiegt nicht dasjenige der Parteien an einer gütlichen Einigung (E. 3.2.2). Die vereinbarte Wiedergutmachung muss für den jugendlichen Täter einen erzieherischen Effekt haben und die Prognose für sein künftiges Verhalten begünstigen (E. 3.2.3). Findet ein Mediationsverfahren zwischen einem Opfer und mehreren Beschuldigten statt, befindet die Jugendstrafbehörde betreffend jeden Beschuldigten einzeln über Gelingen oder Scheitern ( Art. 17 Abs. 2 JStPO ) der Mediation. Offengelassen wird die Frage, ob bei einem Antragsdelikt der Grundsatz der Unteilbarkeit ( Art. 33 Abs. 3 StGB ) eine andere Lösung verlangt (E. 3.2.4).
édiation; énal; PPMin; énale; édure; Action; été; ément; éné; PERRIER; Autre; évenu; Autorité; STRÄULI; érêt; Infraction; écessaire; SCHLÄFLI; éjà; DPMin; HUG/SCHLÄFLI; être; Appel; éparation; écision; Intérêt; STETTLER; Accord; AEBERSOLD; Mediation
145 IV 190 (6B_1237/2018)Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Sinne; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Urteil; Unterschrift; Polizeirapporte; Staat; Verfahren; Recht; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Polizeirapporten; Kommentar; Recht; Schaden; Sachbeschädigung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3518/2018Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Recht; Schweiz; Akten; Einsprache; Recht; Verwirkung; Rückerstattung; Rückforderung; Witwenrente; Verfügung; Zivilstand; Sachverhalt; Leistung; Urteil; Anspruch; Verfahren; Verwirkungsfrist; Wohnsitz; Sozialversicherung; Entscheid; Hinweis; Einspracheentscheid; Schweizer; Sozialversicherungs
D-5112/2018Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Beweismittel; Ukraine; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Wegweisung; Nennung; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägung; Quot;; Behörde; Verfügung; Schweiz; Verfahren; Behörden; Urteil; Wiedererwägungsgesuch; Vorinstanz; Heimat; Tochter; Wegweisungsvollzug; Vollzug; önnen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2021.1Beschuldigte; Urteil; Filter; Beschuldigten; Bundes; Verfahren; Güter; Berufung; Berufungs; Verfahren; Bewilligung; Entscheid; Kammer; Beweis; BStGer; Entscheide; Urteile; Recht; Bundesgericht; Recht; Apos;; Export; Bewilligungspflicht; Dual-Use; Gericht; Punkt; Anklage; ätig
CA.2019.10Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollge-setz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 5. Juli 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019
Beschuldigte; Bundes; Berufung; Berufungs; Verfahren; Beschuldigten; Urteil; Beweis; Kammer; Verfahren; Bundesgericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Recht; Schuld; Vorinstanz; Bundesstrafgerichts; Güter; Ziffer; Beweisanträge; Geldstrafe; Stellung; Berufungskammer; Busse; Gericht; Anträge; Stellungnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Schweizer, Heim, Weder, Heimgartner, IsenringPraxis, 3. Auflage, Zürich2018
Schweizer, TrechselKommentar zum Strafgesetzbuch1997