Art. 33 Pflichten
gegenüber Fussgängern
1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. (1)
2 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. (2)
3 An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1362 1364Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210368 | Vorsätzliche Tötung etc. | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Aussagen; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Berufung; Massnahme; Dossier; Verfahren; Schuldfähigkeit; Gutachter; Entscheid; Dispositiv; Gutachten; Ausführungen |
ZH | SB170499 | Vorsätzliche Tötung | Beschuldigte; Beschuldigten; Ketamin; Aussage; Droge; Drogen; Aussagen; Gutachter; Vorinstanz; Gutachten; Kokain; Anklage; Recht; Polizei; Privatkläger; Schuld; Behörde; Psychose; Kerze; Dispositiv; Verteidigung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2022.32 | - | Beschuldigte; Verkehr; Geschädigte; Beschuldigten; Urteil; Fussgänger; Verletzung; Aufmerksamkeit; Berufung; Fahrzeug; Apos; Verkehrsregeln; Strasse; Fahrlässigkeit; Recht; Kollision; Solothurn; Geschädigten; Verhalten; Bundesgericht; Verfahren; Gefährdung; Gericht; Urteils; Staat |
SO | VWBES.2022.183 | - | Fussgänger; Verkehr; Widerhandlung; Gericht; Führer; Fussgängerstreifen; Führerausweis; Verkehrsregel; Fussgängerin; Verschulden; Beschwerde; Strasse; Fahrzeug; Urteil; Verkehrsregeln; Aufmerksamkeit; Vortritt; Verwaltungsgericht; Verletzung; Führerausweisentzug; Fahrbahn; Kollision; Verhalten; ücksichtslos |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 IV 282 | Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 VRV; Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Strassenverkehr. Die vom Fahrzeuglenker auf Grund von Art. 26 Abs. 2 SVG gegenüber einem Kind aufzubringende erhöhte Sorgfalt (Misstrauensgrundsatz) ist auch zu beachten, wenn es von einer erwachsenen Person begleitet wird. Der Lenker darf auf korrektes Verhalten nur vertrauen, wenn die Begleitperson das Kind, das eine Strasse überqueren will, erkennbar an der Hand oder in anderer Weise fest hält (E. 2 und 3). | Strasse; Strassen; Kinder; Verkehr; Sorgfalt; Verhalten; Strassenverkehr; Lenker; Begleiterin; Verkehrs; Kindern; Kindes; Person; Umstände; Vertrauen; Fussgänger; Recht; Vorinstanz; Sorgfaltspflicht; Fahrzeug; Urteil; Fahrzeuglenker; Vorsicht; Personen; Staatsanwaltschaft |
115 II 283 | Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. Selbstverschulden des Geschädigten. - Anwendung des Vertrauensprinzips (Art. 26 Abs. 2 SVG) auf das Fahrverhalten vor einem Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG). Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen (E. 1). - Den Fussgänger, der überraschend und ohne Kontrollblick nach links die Fahrbahn betritt, obwohl er mit den Örtlichkeiten und den Verkehrsverhältnissen vertraut ist, trifft ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, auch wenn er einen Fussgängerstreifen benützt (E. 2). | éton; éaction; éhicule; était; étenteur; Arrêter; étons; SCHAFFHAUSER; Avait; éfenderesse; être; édiate; Fussgänger; élancée; éjà; Tribunal; Accident; ésé; édéral; ésence; écurité; ément; édiatement; Comme; éagi; Improviste; élance; Assurances; éforme; Haftpflicht |
Autor | Kommentar | Jahr |
Philippe Weissenberger | Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich | 2015 |
Weissenberger | Kommentar SVG | 2015 |