Art. 33 Bezeichnung der Leistungen
1 Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden.
2 Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher.
3 Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet.
4 Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen.
5 Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem EDI oder dem BAG übertragen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2020.25 | Krankenversicherung KVG | Operation; Katarakt; FLACS; Linse; Leistung; Kapsel; Behandlung; Kranken; Katarakt-Operation; Laser; Studie; Kataraktoperation; Methode; Sekunden; Leistungen; Massnahme; Zweckmässig; Skalpell; Erfolg; Krankenpflegeversicherung; Femto-Sekundenlaser; Zweckmässigkeit; Hornhautendothels |
SO | VSBES.2017.273 | Krankenversicherung KVG | Untersuch; Untersuchung; Analyse; Diagnose; KA-Nr; Behandlung; Krankheit; Symptom; Erkrankung; Wahrscheinlichkeit; Analysen; Leistung; Patienten; Konsequenz; Symptome; Microarray; Schlafstörung; Untersuchungen; Kostenübernahme; Konsequenzen; Therapie |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.166 | - | Behandlung; Krankheit; Krankheitswert; Versicherung; Wurzel; Beurteilung; Zahnes; Versicherungsgericht; Urteil; Erkrankung; Kausystem; Durchbruch; Krankenpflegeversicherung; Bundesgericht; Wurzelresorption; Krankenversicherung; Akten; Kostenübernahme; Vertrauensarzt; Leistungen; Kausystems; Allgemeinerkrankung; Massnahme; Gutachten; Sinne |
SO | VSBES.2021.122 | - | Behandlung; Revaskularisation; Dysfunktion; Leistung; Eingriff; Stent; Ursache; Kostenübernahme; Voraussetzungen; Schmerzen; Krankenpflegeversicherung; Bericht; Wirksamkeit; Becken; Hinweis; Akten; Leistungen; Hinweise; Schmerzsyndrom; Erektion; Durchblutung; Untersuch; Untersuchung; Studien |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 253 (9C_815/2019) | Regeste Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4). | Geburt; Geburtsgebrechen; Massnahme; Massnahmen; Invaliden; Kranken; Invalidenversicherung; Sinne; Leistungen; Hippotherapie; Urteil; Altersjahr; Arzneimittel; Behandlung; Listen; Hippotherapie-K; Analysen; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; Übernahme; Krankenpflegeversicherung; Leistungskatalog; Analysen; Erreichen |
143 V 95 (9C_528/2016) | Art. 32 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64a ff. KVV; Art. 30 ff. KLV; Art. 9 BV; Wirksam- und Zweckmässigkeit eines opioid-haltigen Medikaments; Vertrauensschutz. Ein opioid-haltiges Medikament, das von Swissmedic zur Behandlung chronischer Schmerzen - und zwar (implizit) auch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung - zugelassen und ohne Limitierung in die Spezialitätenliste aufgenommen ist, gilt als allgemein wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (E. 3.3). Übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung vorbehaltlos über längere Zeit Arzneimittel, deren Anwendung nicht (mehr) wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist, bleibt sie im Rahmen des Vertrauensschutzes dafür leistungspflichtig. Darüber hinaus ist eine Übergangsfrist für die Anpassung an eine geänderte, nunmehr richtige Praxis der Krankenpflegeversicherung zu gewähren (E. 3.7). | ässig; Arzneimittel; Behandlung; Wirksam; Transtec; Morphin; Leistung; Urteil; Zweckmässigkeit; Krankenpflegeversicherung; Spezialitäten; Schmerzen; Spezialitätenliste; Wirksamkeit; Vertrauen; Medikament; Schmerzstörung; Opioid; Auskunft; Leistungspflicht; Medikamente; Vorinstanz; Medikation; Vertrauensschutz; Verfügung; Betäubungsmittel; Leistungen; Einzelfall; Hinweisen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2894/2019 | Zulassung von Geburtshäusern | Geburt; Kooperation; Spital; Anforderung; Kooperationsvertrag; Geburtshaus; Kanton; Spitalliste; Anforderungen; Geburtshäuser; Vorinstanz; Recht; Leistungsgruppe; Auflage; Leistungserbringer; Akutsomatik; Leistungsgruppen; Behandlung; Qualität; Liste; Verlegung; Bundesverwaltungsgericht; Notfall; Kantone; Beschluss; Leistungen; Listen |
C-3925/2019 | Zulassung von Geburtshäusern | Verlegung; Geburt; Transport; Geburtshaus; Vorinstanz; Verlegungen; Kranken; Gebärende; Anforderung; Krankentransport; Anforderungen; Spital; Generelle; Fahrer; «Generelle; Anforderungen»; Unterstützung; Ziffer; Verfügbarkeit; Geburtshäuser; Krankentransportwagen; Anhangs; Rettungsdienst; Gebärenden; Person |