Art. 33 Allgemeine Abzüge Schuldzinsen und andere Abzüge (1)
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2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen. (16)
3 Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. (17)
4 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen. (18)
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE220032 | Eheschutz | Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Berufung; Parteien; Unterhalts; Überschuss; Recht; Vorinstanz; Sparquote; Gesuchsgegners; Familie; Urteil; Liegenschaft; Beilage; Getrenntleben; Gesuchgegner; Höhe; Eingabe; Hypothek; Überschussanteil; Betreuung; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Wohnung; Wohnkosten; Berechnung; Getrenntlebens; Beilagen |
ZH | LE210056 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Parteien; Eltern; Einkommen; Recht; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Vorinstanz; Kindes; Beruf; Tochter; Obhut; Schweiz; Berufung; Kontakt; Ferien; Deutschland; Wochen; Besuch; Überschuss; Arbeit; ähig |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2020.21 | - | Rekurrenten; Schuld; Apos; Schuldzinsen; Hypothek; Entschädigung; Liegenschaft; Kapitaleinlage; Sinne; Entschädigungen; Steuerpflichtigen; Aktiengesellschaft; Kantons; Solothurn; Bundessteuer; Einkommen; Zusammenhang; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL; Steuerperioden; Vermögensübertragung; Staats; Ausfallrisiko; Sicherheit; Vorinstanz; Gewinnungskosten; ährlichen |
SO | SGSTA.2020.21 | - | Schuld; Rekurrenten; Apos; Schuldzinsen; Hypothek; Solothurn; Veranlagungsbehörde; Entschädigung; Bundessteuer; Liegenschaft; Staats; Steuerperiode; Steuerpflichtigen; Vorinstanz; Sicherheit; Sinne; Staatssteuer; Vertreterin; Einsprache; Zusammenhang; Kantons; Recht; Kapitaleinlage; Einkommen; Gewährung; Umwandlung; Gründung; Rekurs |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 11 (9C_732/2022) | Regeste Art. 25-33a DBG ; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG ). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5). | Prämien; Kranken; Krankentaggeldversicherung; Berufskosten; Bundes; Versicherung; Urteil; Gewinnungskosten; Kanton; L-GAV; Solothurn; Kantons; Arbeitgeber; Abzug; Abzüge; Arbeitnehmer; Steuerpflichtigen; Gastgewerbe; Aufwendung; Einkommen; Gesamtarbeitsvertrag; Vorinstanz; Konstellation; Bestimmungen; Bundessteuer; Einkünfte; Aufwendungen; Versicherungsabzug |
149 II 19 (2C_382/2021) | Regeste Art. 25 DBG i.V.m. Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ; Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen als Einkommen; Begriff der Gewinnungskosten; keine Abzugsfähigkeit von zwecks Erlangung von Unterhaltsbeiträgen aufgewendeten Anwaltskosten. Gemäss Art. 24 lit. e und Art. 34 lit. a DBG werden Leistungen, die ein Steuerpflichtiger in Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung erhält, steuerlich nicht als Einkommen behandelt (E. 5.1 und 5.2). Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sehen eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsbeiträge vor, die beim Empfänger als Einkommen steuerbar und beim zahlenden Steuerpflichtigen abzugsfähig sind (E. 5.3). Die Ausnahmeregelung in Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ist restriktiv auszulegen (E. 5.4). Erinnerung an die betreffend Gewinnungskosten i.S.v. Art. 25 DBG anwendbaren Grundsätze (E. 6.1 und 6.2) und in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung zu Anwaltskosten (E. 6.3). Anwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger für den Erhalt von Unterhaltsbeiträgen aufwendet, stellen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG dar (E. 6.4). | Entretien; Avocat; éduction; Acquisition; édé; édéral; Tribunal; époux; édure; Administration; évrier; être; éductible; éductions; écembre; éductibles; également; énérale; édérale; Unterhaltsbeiträge; éduire; Angle; Kommentar; Bundesgesetz; économique; égime; été; édures; Unterhaltsbeiträgen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6903/2015 | Direkte Bundessteuer | Steuer; Steuererlass; Erlass; Recht; Steuererlassverordnung; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Entscheid; Gesuch; Bundessteuer; BVGer; Person; Notlage; Einkommen; Einkommens; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Forderung; Gesuchs; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Steuererlassgesetz |
C-4008/2013 | Beiträge | Schweiz; Quot;; Vorinstanz; B-act; Wohnsitz; Berufs; Recht; Verordnung; Einkommen; Bundesverwaltungsgericht; Berufskosten; Expatriate; Person; Expatriates; Reise; Deutschland; Parteien; Ausgleichskasse; Status; Sachverhalt; Einsprache; Reisekosten; Bestimmungen; Erwerbstätigkeit |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2017 |
- | Kommentar DBG | 2017 |