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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 329 ZGB vom 2024

Art. 329 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 329

1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.

1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. (1)

2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. (2)

3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 329 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD190001VerwandtenunterstützungspflichtBerufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Gericht; Parteien; Verfahren; Anschlussberufung; Vater; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterstützung; Recht; Eltern; Kindsväter; Urteil; Klage; Vorschuss; Fragepflicht; Studium; Frist; Leistungen; önnte
ZHRZ180006UnterhaltVerfahren; Recht; Verfügung; Unterhalt; Vorinstanz; Klage; Beklagten; Kläger; Klägers; Verfahrens; Gemeinwesen; Vorderrichter; Einzelgericht; Entscheid; Sozialhilfe; Anträge; Berufung; Rechtsmittel; Anspruch; Gericht; Streitwert; Rechtsschutzinteresse; Verfügungen; Unterhaltsanspruch; Protokoll; Akten; Stellungnahme; Rechte; Forderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2009/32Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Art. 16c ELV; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Mietzinsaufteilung bei nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen. Vorliegend wohnt der Enkel der EL-Bezügerin bei ihr. Zu prüfen ist, ob ihr durch das unentgeltliche Wohnenlassen ein Einnahmenverzicht vorgeworfen werden kann. Solange sie in einer 1-Zimmer-Wohnung lebte, ist dies nicht der Fall; eine eigentliche Untervermietung wäre nicht in Frage gekommen. Für die Zeit nach dem Umzug in eine grössere Wohnung ist eine erneute Prüfung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009, EL 2009/32). Mietzins; Enkel; Wohnung; Person; Ausgabe; Einsprache; Personen; Berechnung; Zimmer; Aufteilung; Mietzinses; Einspracheentscheid; Einkommen; Ausgaben; Einnahmen; Leistung; Wohnsitz; Gallen; Ergänzungsleistung; EL-Berechnung; Enkels; Grossmutter; Unterstützung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Verfügung; EL-act; Vater
AGAGVE 2003 66AGVE 2003 66 S.285 2003 Sozialhilfe 285 [...] 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht....Hilfe; Verwand; Verwandten; Gemeinde; Weisungen; Angehöri; Angehörige; Angehörigen; Recht; Gemeinderat; Hilfeempfängerin; Sozialhilfe; Verwandtenunterstützung; Ergän; Auskunft; Auflagen; Sozialbehörde; Gesuch; Verwaltungsgericht; Person; Auskunfts; Ergänzungsleistung; Zivil; Entscheid; Altersheim; Ergänzungsleistungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 368 (5A_689/2012)Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Unterhalts; Klage; E-ZPO; Auslegung; Botschaft; Verfahrens; Kindes; Person; Anspruch; Verweis; Schweizerische; Untersuchungs; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Gemeinwesen; Zivilprozessordnung; Unterhaltsklage; änkt
132 III 97Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3). Unterstützung; Verwandte; Verwandten; Sozialhilfe; Vermögens; Beklagten; Verwandtenunterstützung; Verhältnis; Pflichtige; Leistung; Obergericht; Pflichtigen; Recht; Verhältnisse; Alter; Richtlinien; Berufung; Ermessen; Notbedarf; Anspruch; Unterstützungsleistung; Unterstützungsleistungen; Urteil; Unterstützungspflicht; Bundesgericht; Verhältnissen; Rechtsprechung; Bedürftigkeit; Berechtigte; Ertrag