Art. 329
1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. (2)
3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LD190001 | Verwandtenunterstützungspflicht | Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Gericht; Parteien; Verfahren; Anschlussberufung; Vater; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterstützung; Recht; Eltern; Kindsväter; Urteil; Klage; Vorschuss; Fragepflicht; Studium; Frist; Leistungen; önnte |
ZH | RZ180006 | Unterhalt | Verfahren; Recht; Verfügung; Unterhalt; Vorinstanz; Klage; Beklagten; Kläger; Klägers; Verfahrens; Gemeinwesen; Vorderrichter; Einzelgericht; Entscheid; Sozialhilfe; Anträge; Berufung; Rechtsmittel; Anspruch; Gericht; Streitwert; Rechtsschutzinteresse; Verfügungen; Unterhaltsanspruch; Protokoll; Akten; Stellungnahme; Rechte; Forderung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2009/32 | Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Art. 16c ELV; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Mietzinsaufteilung bei nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen. Vorliegend wohnt der Enkel der EL-Bezügerin bei ihr. Zu prüfen ist, ob ihr durch das unentgeltliche Wohnenlassen ein Einnahmenverzicht vorgeworfen werden kann. Solange sie in einer 1-Zimmer-Wohnung lebte, ist dies nicht der Fall; eine eigentliche Untervermietung wäre nicht in Frage gekommen. Für die Zeit nach dem Umzug in eine grössere Wohnung ist eine erneute Prüfung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009, EL 2009/32). | Mietzins; Enkel; Wohnung; Person; Ausgabe; Einsprache; Personen; Berechnung; Zimmer; Aufteilung; Mietzinses; Einspracheentscheid; Einkommen; Ausgaben; Einnahmen; Leistung; Wohnsitz; Gallen; Ergänzungsleistung; EL-Berechnung; Enkels; Grossmutter; Unterstützung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Verfügung; EL-act; Vater |
AG | AGVE 2003 66 | AGVE 2003 66 S.285 2003 Sozialhilfe 285 [...] 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht.... | Hilfe; Verwand; Verwandten; Gemeinde; Weisungen; Angehöri; Angehörige; Angehörigen; Recht; Gemeinderat; Hilfeempfängerin; Sozialhilfe; Verwandtenunterstützung; Ergän; Auskunft; Auflagen; Sozialbehörde; Gesuch; Verwaltungsgericht; Person; Auskunfts; Ergänzungsleistung; Zivil; Entscheid; Altersheim; Ergänzungsleistungen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 368 (5A_689/2012) | Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). | Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Unterhalts; Klage; E-ZPO; Auslegung; Botschaft; Verfahrens; Kindes; Person; Anspruch; Verweis; Schweizerische; Untersuchungs; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Gemeinwesen; Zivilprozessordnung; Unterhaltsklage; änkt |
132 III 97 | Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3). | Unterstützung; Verwandte; Verwandten; Sozialhilfe; Vermögens; Beklagten; Verwandtenunterstützung; Verhältnis; Pflichtige; Leistung; Obergericht; Pflichtigen; Recht; Verhältnisse; Alter; Richtlinien; Berufung; Ermessen; Notbedarf; Anspruch; Unterstützungsleistung; Unterstützungsleistungen; Urteil; Unterstützungspflicht; Bundesgericht; Verhältnissen; Rechtsprechung; Bedürftigkeit; Berechtigte; Ertrag |