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Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.
Art. 329
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag.
2 Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.
3 Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.
4 Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT210201 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Verweis; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Ziffer; Arbeitsvertrag; Überstunden; Betrag; Forderung; Stunden; Forderung; Betreibung; Dispositiv; Sinne; Parteien; SchKG; Zahlung; Urteil; Vorinstanz; Rechtsöffnungsgesuch; Tzuschläge; Zügeltag; Entscheid; Ansicht; Beschwerdeverfahren; Stundenlohn; Tarbeit |
ZH | NP120018 | Kollokation | Bonus; Ferien; Höhe; Abgangsentschädigung; Recht; Konkurs; Freistellung; Ferientag; Ferientage; Kläger; Arbeitgeber; Klägers; Arbeitnehmer; Kollokation; Beklagten; Vorinstanz; Vergütung; Gratifikation; Arbeitgebers; Arbeitsverhältnis; Geschäftsjahr; Entschädigung; Berufung; Verfügung; Mitarbeiter; Ermessen; Verfahren; Urteil; Forderung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2022.67 | - | Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Apos; Provision; Arbeit; Recht; Klagt; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Entscheid; Parteien; Ferien; «…»; Provisionen; Beweis; Verfahren; Gehör; Berufungsbeklagten; Zeugen; Klägers; Urteil; Hauptverhandlung; Gericht; Klage; Entschädigung |
SO | VWBES.2021.256 | - | Arbeit; Person; Kündigung; Personalamt; Beilage; Mittag; Vorwürfe; Zeuge; Stempelung; Recht; Zeiterfassung; Mitarbeitende; Mittagspause; …amt; Stempelungen; Finanzdepartement; Zeugen; Arbeitgeber; Mitarbeitenden; Arbeitszeit; Besprechung; Kündigungsantrag |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 425 (8C_90/2016) | Art. 8 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 16c Abs. 2 EOG; § 20 Abs. 1 und § 22 der Verordnung des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 18. November 1998 über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung). Eine Arbeitnehmerin, welche die Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16c Abs. 2 EOG aufgeschoben hat und in der Zeit bis zur Entlassung ihres Kindes aus dem Spital aus gesundheitlichen Gründen selbst voll arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Lohnersatz wie bei Krankheit; § 22 Besoldungsverordnung widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV und dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV (E. 4-6). | Mutter; Arbeit; Mutterschaft; Mutterschaftsentschädigung; Anspruch; Niederkunft; Lohnfortzahlung; Aufschub; Kantons; Spital; Lohnersatz; Krankheit; Woche; Urlaub; Wochen; Bundesrecht; Thurgau; Besoldung; Gründen; Mitarbeiter; Kindes; Neugeborene; Arbeitsunfähigkeit; Unfall; BesVO; Bericht; Geburt |
141 III 28 (5A_249/2014) | Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 1 LugÜ; Entsenderichtlinie (96/71/EG); Freizügigkeitsabkommen; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Kann definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein österreichisches Urteil erteilt werden, in welchem eine Schweizer Gesellschaft zu Zahlungen an die österreichische Urlaubskasse für Bauarbeiter verpflichtet wurde? Begriff der Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ und Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3.1). Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Beurteilung, ob die Leistungen der österreichischen Urlaubskasse darunterfallen (E. 3.2.1-3.2.3). Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens für die Vollstreckung (E. 3.2.4). | Arbeit; Arbeitnehmer; Urlaub; Urteil; Recht; Verordnung; Arbeitgeber; Kasse; Sozial; Schweiz; LugÜ; Entscheid; Urlaubsentgelt; Zivil; Forderung; Sicherheit; Urteile; Vollstreckung; Mitgliedstaat; Leistung; Urlaubskasse; Arbeitnehmern; Anspruch; öffentlich-rechtlich; System; Handelssache; Zuschläge; Richtlinie |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6297/2023 | Post (Übriges) | Arbeit; Vorinstanz; Kurier; Gebühr; Ferien; Verfügung; Gebühren; Verfahren; Arbeitsvertrag; Kurierfahrer; Arbeitsbedingungen; Recht; PostCom; Verwaltungssanktion; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Mindeststandards; Verfahrenskosten; Vereinbarung; Rüebli; Bundesverwaltungsgericht; Vertrag; Gebührenreglement; Einhaltung |
B-5454/2022 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Arbeitszeit; Urteil; Kurzarbeit; BVGer; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitslosenkasse; Vertrauen; Arbeitszeitkontrolle; Quot;; Auskunft; Vorinstanz; Anspruch; Urteile; Arbeitgeber; Recht; Vertrauensschutz; Leistung; Praxis; Arbeitslosenversicherung; Rückforderung; Verfahren; Blockzeit; Arbeitsstunden |
Autor | Kommentar | Jahr |
Andreas Donatsch, Viktor Lieber, Wolfgang Wohlers, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |
Andreas Donatsch, Viktor Lieber, Wolfgang Wohlers, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |