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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 328 StPO vom 2024

Art. 328 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 328 Rechtshängigkeit, Vorbereitung der Hauptverhandlung, allgemeine Bestimmungen zur Hauptverhandlung Rechtshängigkeit

1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.

2 Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 328 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH180123AkteneinsichtBeschwerdegegner; Anklage; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Kanton; Anklageschrift; Akten; Beruf; Kantons; Gericht; Beschwerdeführers; MedBG; Gesundheit; Zahnarzt; Bundesgericht; Interesse; Verfügung; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Berufsausübung; Vertrauen; Behörde; Beschwerdeverfahren; Urteil; Bundesgerichts
ZHUH150251Entfernung von Akten Anklage; Verfahren; Akten; Staatsanwalt; Kammer; Gericht; Anklageerhebung; Bundesgericht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahren; SCHMID; Verteidiger; Aktenentfernung; Kantons; Entscheid; Antrag; Verfahrenstrennung; Urteil; Beweismittels; StPO; Beschluss; Registerauszug; Verfügung; Eingabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150007Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015Bezirksgericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Kantons; Behörde; Massnahmen; Obergerichts; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Ausführungen; Anzeige; Behörde; Recht; Rekurs; Verwaltungskommission; Oberrichter; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Anhandnahme; Anzeigen; Nichtanhandnahme
BSBES.2020.170 (AG.2020.677)Erstreckung der Beweisantragsfrist Frist; Staatsanwaltschaft; Recht; Fristerstreckung; Gericht; Beschwer; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführers; Basel; Beweisanträge; Interesse; Verfahrens; Anklage; Rechtsvertreter; Gericht; Arbeit; Schweiz; Basel-Stadt; Verfügung; Über; Entscheid; Prozessordnung; Schweizerische; Verfahrensleitung; Verfahren; Gesuch; Fristverlängerung; Abweisung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht
139 IV 220 (6B_708/2012)Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). Gericht; Verfahren; Anklage; Verfahrens; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Einstellung; Anklageerhebung; Gerichte; Bestrafung; Voraussetzung; Verfügung; Voraussetzungen; Schuld; Urteil; Anwendungsfällen; Nichtanhandnahme; Verzicht; Schuldspruch; Recht; Prozessordnung; Einstellungsverfügung; Sinne; Präparat; Verfahrenseinstellung; Botschaft; Fälle

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.236Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).Kammer; Beweisanträge; Recht; Frist; Anklage; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Beweisanträgen; Stellung; Verfügung; Gericht; Bundesstrafgerichts; Rechtsanwalt; Roger; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Apos;; Tribunal; Verfahrenshandlung; Verteidiger; Schlusseinvernahme; Anklageerhebung; Gesuch; Anklageschrift; ührt
BB.2018.150Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO).Verfahren; Verfahrens; Beschwerde; Verfahren; Bundes; Entschädigung; Verfahrensakten; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführers; Apos;; Einstellung; Einvernahme; Genugtuung; Verfahrens; Beschlag; Vermögenswerte; Verteidiger; Bundesgericht; Stunden; Bundesstrafgericht; Beschlagnahme; Entscheid; Verfügung; Schaden; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, JositschPraxis, 3. Aufl., Zürich2018
Schmid, Schweizer, JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl. 2018