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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 328 SchKG vom 2024

Art. 328 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 328 Schlussrechnung

Gleichzeitig mit der endgültigen Verteilungsliste ist auch eine Schlussrechnung, inbegriffen diejenige über die Kosten, aufzulegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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