Art. 328 OR vom 2024
Art. 328 Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers 1. im
Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. (1)
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung (2) ihm billigerweise zugemutet werden kann. (3)
(1) Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 ([AS 1996 1498]; [BBl 1993 I 1248]). (2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – [AS 1974 1051]). (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 ([AS 1996 1498]; [BBl 1993 I 1248]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 209 (6B_1199/2016) | Berufsgeheimnis des Vertrauensarztes eines Arbeitgebers; Art. 321 StGB. Der Vertrauensarzt, der von einem Arbeitgeber eingesetzt wird, um die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu beurteilen, untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB (E. 1.2). Gestützt auf die Ermächtigung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis zuzustellen, darf der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber keine über den Rahmen von Art. 328b OR hinausgehende Information erteilen (E. 2.3). | Arbeitgeber; Vertrauen; Beruf; Vertrauens; Berufsgeheimnis; Vertrauensarzt; Arbeitsunfähigkeit; Untersuchung; Arbeitnehmer; Informationen; Zeugnis; Arbeitnehmers; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Zeugnisse; Arbeitsverhältnis; Zeugnisses; Arbeitgebers; Gutachten; Bericht; Entbindung; Unfall; Urteil; Arbeitsfähigkeit; Arztzeugnis; Behandlung; Patient; Person |
142 III 263 (4A_576/2015) | Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Videoüberwachung in einem Miethaus. Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage in einer Liegenschaft mit Mietwohnungen (E. 2). | Videoüberwachung; Interesse; Person; Daten; Personen; Liegenschaft; U-Strasse; Beschwerdegegner; Kamera; Vorinstanz; Persönlichkeit; Kameras; Videobild; Privatsphäre; Mieter; Autoeinstellhalle; Interessen; Vermieter; Datenschutz; Überwachung; Eingang; Entscheid; Beschwerdegegners; Verletzung; Recht; Waschküche; Beklagten; Hauseingangsbereich; önne |