Art. 326a Akkordlohn
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.
2 Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4544/2019 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; MWSTG; Beschwerdeführerin; Fremdarbeit; Steuer; Arbeit; Vorinstanz; Rechnung; Urteil; Leistung; Fremdarbeiten; Material; Arbeitsleistungen; Reine; Ermessen; Umsatz; BVGer; AMWSTG; MWSTG]; Steuerperiode; Ermessens; Höhe; Recht; Rechnungen; Mehrwertsteuer; Schätzung; Verbucht; Gewiesenen; Einsprache; Liegende |