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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 326 StPO vom 2024

Art. 326 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 326 Weitere Angaben und Anträge

1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:

  • a. die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
  • b. die angeordneten Zwangsmassnahmen;
  • c. die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
  • d. die entstandenen Untersuchungskosten;
  • e. ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
  • f. ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
  • g. ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
  • h. ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
  • 2 Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 326 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2023/19’il; Suisse; ’au; égal; Appel; ’appel; étent; étention; Expulsion; Office; également; écité; ’expulsion; ’office; ’AJ; énal; éfense; éfenseur; LStup; écembre; ération; Accusation; Auteur
    VDJug/2019/257-évenu; Appel; égal; Expert; étention; Suisse; égale; également; Ministère; Ordre; Expulsion; Intéressé; Autre; Office; énale; édéral; érêt; Auteur; énommé; ération
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.56-Beschuldigte; Daten; Beschuldigten; Zugang; Zugriff; Planung; Beweis; Berufung; Firma; Laufwerk; Arbeit; Montag; Computer; Server; Verfahren; Aussage; Montage; Recht; Urteil; Apos; Sachverhalt; Aussagen
    SOSTBER.2022.40-Verkehr; Verkehrs; Beschuldigte; Fahrzeug; Vorinstanz; Aufmerksamkeit; Strasse; Berufung; Bundesgericht; Urteil; Sachverhalt; Sekunde; Verletzung; Verfahren; Verrichtung; Entscheid; Sekunden; Gefährdung; Blick; Würdigung; Gerät; Strassen; Kammer; Beweise; Beschuldigten; Anklage; Verkehrsteilnehmer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
    Regeste b
    aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
    Übernahme; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Aktie; Aktien; Anklage; Tatsache; Verhandlung; Hauptverhandlung; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfahren; Recht; WOHLERS; Verfahrens; FinfraG; Beschwerdeführers; Person; Recht; Mandat; Insider; Frist; Gericht; Revision
    141 IV 396Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4). Entscheid; Entscheide; Recht; Urteil; Rechtsmittel; Sinne; Verfahren; Massnahme; Verfahren; Urteil; Urteils; Beschluss; Schweiz; Schweizerische; Prozessordnung; Berufung; Sanktion; Verfügung; Anordnung; Prozessrecht; Obergericht; Gericht; Entscheidung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2021.203Verfahren; Verfahrens; Einstellung; Urteil; Recht; Geldwäscherei; Bestechung; Filter; Bundes; Anklage; Beschwerde; Kammer; Urteile; Verfahren; Urkunde; Entscheid; Urkundenfälschung; Apos;; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Rechtsverweigerung; Einstellungsverfügung; Entscheide; Konto; Verfügung; Bundesgericht
    SK.2017.58Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB).Anlage; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Recht; Apos;; Bundes; Verfahren; Aussage; Absatz; Verfahren; Urteil; Stunden; Anleger; Provision; Person; Schneeballsystem; Anlagesystem; Gerichts; Gericht; Geschäft; Verteidigung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber 2. Auflage2014
    DonatschBasler Kommentar zur StPO2014