Art. 326 Weitere Angaben und Anträge
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2 Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Jug/2023/19 | ’il; Suisse; ’au; égal; Appel; ’appel; étent; étention; Expulsion; Office; également; écité; ’expulsion; ’office; ’AJ; énal; éfense; éfenseur; LStup; écembre; ération; Accusation; Auteur | |
VD | Jug/2019/257 | - | évenu; Appel; égal; Expert; étention; Suisse; égale; également; Ministère; Ordre; Expulsion; Intéressé; Autre; Office; énale; édéral; érêt; Auteur; énommé; ération |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2022.56 | - | Beschuldigte; Daten; Beschuldigten; Zugang; Zugriff; Planung; Beweis; Berufung; Firma; Laufwerk; Arbeit; Montag; Computer; Server; Verfahren; Aussage; Montage; Recht; Urteil; Apos; Sachverhalt; Aussagen |
SO | STBER.2022.40 | - | Verkehr; Verkehrs; Beschuldigte; Fahrzeug; Vorinstanz; Aufmerksamkeit; Strasse; Berufung; Bundesgericht; Urteil; Sachverhalt; Sekunde; Verletzung; Verfahren; Verrichtung; Entscheid; Sekunden; Gefährdung; Blick; Würdigung; Gerät; Strassen; Kammer; Beweise; Beschuldigten; Anklage; Verkehrsteilnehmer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 407 (6B_90/2019) | Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1). Regeste b aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3). | Übernahme; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Aktie; Aktien; Anklage; Tatsache; Verhandlung; Hauptverhandlung; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfahren; Recht; WOHLERS; Verfahrens; FinfraG; Beschwerdeführers; Person; Recht; Mandat; Insider; Frist; Gericht; Revision |
141 IV 396 | Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4). | Entscheid; Entscheide; Recht; Urteil; Rechtsmittel; Sinne; Verfahren; Massnahme; Verfahren; Urteil; Urteils; Beschluss; Schweiz; Schweizerische; Prozessordnung; Berufung; Sanktion; Verfügung; Anordnung; Prozessrecht; Obergericht; Gericht; Entscheidung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.203 | Verfahren; Verfahrens; Einstellung; Urteil; Recht; Geldwäscherei; Bestechung; Filter; Bundes; Anklage; Beschwerde; Kammer; Urteile; Verfahren; Urkunde; Entscheid; Urkundenfälschung; Apos;; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Rechtsverweigerung; Einstellungsverfügung; Entscheide; Konto; Verfügung; Bundesgericht | |
SK.2017.58 | Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB). | Anlage; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Recht; Apos;; Bundes; Verfahren; Aussage; Absatz; Verfahren; Urteil; Stunden; Anleger; Provision; Person; Schneeballsystem; Anlagesystem; Gerichts; Gericht; Geschäft; Verteidigung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber | 2. Auflage | 2014 |
Donatsch | Basler Kommentar zur StPO | 2014 |