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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 325 ZPO vom 2024

Art. 325 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 325 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.

2 Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde entscheiden. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 325 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230241Bewilligung des Rechtsvorschlages (Einrede mangelnden neuen Vermögens) / KostenvorschussVorinstanz; Entscheid; Frist; Beschwerde; Kostenvorschuss; Betreibung; Begründung; Dübendorf; Rechtsvorschlag; Forderung; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Parteien; Bezirksgericht; Gesuch; Obergericht; Oberrichter; Vermögens; Verfügung; Uster; Betreibungsamt; Bezug; Rechtsmittel; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Funck
ZHPS230242Bewilligung des Rechtsvorschlages (Einrede mangelnden neuen Vermögens) / KostenvorschussVorinstanz; Entscheid; Frist; Beschwerde; Kostenvorschuss; Betreibung; Begründung; Dübendorf; Rechtsvorschlag; Forderung; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Parteien; Bezirksgericht; Gesuch; Obergericht; Oberrichter; Vermögens; Verfügung; Uster; Betreibungsamt; Bezug; Rechtsmittel; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Funck
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde
ZHVR180005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Prozesskosten; Bezirksgericht; Verfahren; Zahlung; Gerichtskosten; Beschluss; Winterthur; Verfügung; Prozesskostenvorschüsse; Schuld; Forderung; Rechtsmittel; Obergericht; Verfahrens; Zeitpunkt; Rechtspflege; Entschädigung; Entscheid; Zahlungspflicht; Rückforderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 284 (5A_714/2019)
Regeste
Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2).
Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Schweizerische; Urteil; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Unterhalt; Eheschutzentscheid; Kommentar; Entscheide; Zivilprozessordnung; Gesetzes; SchKG; Urteile; Schweizerischen; Berufung; Basel-Stadt; Betreibung; Ehegattenunterhalt; Betreibende; Lehre; Leistungs; Zahlung; Eintritt
144 III 469 (5A_665/2018)Art. 301a Abs. 2 ZGB; Art. 315 Abs. 5 und Art. 325 Abs. 2 ZPO; aufschiebende Wirkung bei Aufenthaltsveränderung des Kindes. Es ist nach pflichtgemässem Ermessen zwischen den im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen, unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose (E. 4.2). Bei bisheriger Alleinobhut ist die Aufenthaltsveränderung in der Regel bereits während des hängigen Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen, während bei praktizierter alternierender Obhut zur Vermeidung einer Präjudizierung tendenziell der bisherige Zustand aufrechtzuerhalten ist (E. 4.2.1). Bei der Auswanderung gilt Letzteres unabhängig von der Obhutslage (E. 4.2.2). Obhut; Kinder; Kindes; Eltern; Wegzug; Entscheid; Elternteil; Mutter; Vater; Rechtsmittelverfahren; Aufenthaltsort; Betreuung; Ausgang; Urteil; Aufenthaltsveränderung; Hauptsachenprognose; Regel; Rechtsmittelverfahrens; Aufenthaltsortes; Wegzuges; Umgebung; Verhältnisse; Einzelfall; Spiel; Interessen; Auswanderung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Marti, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2012