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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 324 StPO vom 2024

Art. 324 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 324 2. Abschnitt: Anklageerhebung Grundsätze

1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.

2 Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 324 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHUE210382EinstellungKunden; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Sinne; Beschwerdegegners; Recht; Verletzung; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Widerruf; Anzeige; Verfahren; Verhalten; Vermögensverwaltung; Verfahren; Hinweise; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Entschädigung; Einstellung; Bezug; Widerrufsschreiben; Entscheid; Untersuchung; Kundenstamm
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.87-Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Fürsorge; Recht; Beschuldigte; Fürsorgeoder; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Erziehungspflicht; Person; Obergericht; Verletzung; Töchter; Urteil; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Markus; Spielmann; Solothurn; Mädchen; Sinne; Beschwerdeführers; Akten; ündet
SOBKBES.2020.164-Staatsanwaltschaft; Maskenpflicht; Anzeige; Kanton; Nichtanhandnahme; Kantons; Solothurn; Nichtanhandnahmeverfügung; Nötigung; Körperverletzung; Verfahrens; Beschwerdekammer; Tatbestände; Verfügung; Gesundheit; Massnahme; Urteil; Obergericht; Allgemeinverfügung; Verbrechen; Menschlichkeit; Vorhalt; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Verwaltung; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht
144 I 234 (6B_1442/2017)Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Recht; Verfahren; Person; Abwesenheit; Anspruch; Richter; Urteile; Krivoshapkin; Rolle; Anwesenheit; Beweise; Befragung; Beweisführung; Befangenheit; Hauptverhandlung; Ozerov; Karelin; Verhandlung; Zeugen; Russland; Prozessordnung; Entscheid

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.203Verfahren; Verfahrens; Einstellung; Urteil; Recht; Geldwäscherei; Bestechung; Filter; Bundes; Anklage; Beschwerde; Kammer; Urteile; Verfahren; Urkunde; Entscheid; Urkundenfälschung; Apos;; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Rechtsverweigerung; Einstellungsverfügung; Entscheide; Konto; Verfügung; Bundesgericht
BB.2021.48Bundes; Staat; Nichtanhandnahme; Anzeige; Handlung; Bundesanwaltschaft; Angriff; Handlungen; Filter; Recht; Angriffe; Nichtanhandnahmeverfügung; Täter; Person; Mikrowellen; Tatverdacht; Anzeige; Geheimdienst; Verdacht; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Akten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Heim, Hansjakob, Lieber, Heimgartner Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Donatsch, Heim, HeimgartnerBasler 2. Auflage 2014