Art. 324 OR vom 2024
Art. 324 Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 1. bei Annahmeverzug des
Arbeitgebers
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2021.164 | - | Arbeit; Beschwerde; Lohnfortzahlung; Anstellung; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber; Anstellungsverhältnis; Kanton; Beschwerdegegner; Fürsorgepflicht; Arbeitnehmer; Regierungsrat; Verwaltung; Arbeitsverhältnis; Personalamt; Anspruch; Beschwerdeführers; Lohnfortzahlungspflicht; Verwaltungsgericht; Gesundheit; Kantons; Solothurn; Anstellungsverhältnisses; Auflösung; Arbeitsverhältnisses; Massnahmen |
SG | K 2015/7 | Entscheid Personalrecht, Art. 21, Art. 27, Art. 30, Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 47 Abs. 1 PersG, Art. 104 Abs. 3 PersV. Die Frist von drei Jahren, während welcher bei Krankheit der Lohn weiterhin zu bezahlen ist, ist als dynamische Rahmenfrist zu verstehen. Die Wirkung der während dieser Zeit ausgesprochenen Kündigung wird – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – entsprechend mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung hinausgeschoben. Weitere Ansprüche auf Lohnfortzahlung, auf Strafzahlung wegen missbräuchlicher Kündigung, auf Abgangsentschädigung oder auf Schadenersatz oder Genugtuung bestehen im konkreten Fall nicht (Verwaltungsgericht, K 2015/7). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen (Verfahren 8C_347/2018). | Arbeit; Zahlung; Lohnfortzahlung; Kündigung; Prozent; Klägers; Arbeitsverhältnis; Leistung; PersG; Beklagten; Anspruch; Krankheit; Arbeitsversuch; Arbeitszeugnis; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Verhalten; Arbeitsunfähigkeit; Erwägung; Arbeitsverhältnisses; Klage; Kanton; Krankenlohn; Pension; Recht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 11 (9C_732/2022) | Regeste Art. 25-33a DBG ; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG ). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5). | Prämien; Kranken; Krankentaggeldversicherung; Berufskosten; Bundes; Versicherung; Urteil; Gewinnungskosten; Kanton; L-GAV; Solothurn; Kantons; Arbeitgeber; Abzug; Abzüge; Arbeitnehmer; Steuerpflichtigen; Gastgewerbe; Aufwendung; Einkommen; Gesamtarbeitsvertrag; Vorinstanz; Konstellation; Bestimmungen; Bundessteuer; Einkünfte; Aufwendungen; Versicherungsabzug |
150 III 22 (4A_53/2023) | Regeste Art. 324 und 91 OR ; Annahmeverzug des Arbeitgebers; ungerechtfertigte Verweigerung der gehörig angebotenen Leistung; Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Arbeitsverhinderung als Folge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus fällt nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (Betriebsrisiko); Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen objektive Gründe dar, welche im Sinne von Art. 91 OR die Nichtannahme der gehörig angebotenen Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erbringen konnte (E. 4 und 5). | Arbeit; Arbeitgeber; Betrieb; Arbeitnehmer; Corona; Bekämpfung; Coronavirus; Risiko; Annahme; Betriebsrisiko; Recht; Bundes; Betriebsschliessung; Gläubiger; Massnahmen; Arbeitgebers; Leistung; Leistung; Urteil; PIETRUSZAK; Pandemie; Betriebsschliessungen; Risikosphäre; Epidemie; Verzug; Betriebe; Epidemien; Sinne |