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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 323 ZPO vom 2024

Art. 323 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 323 Anschlussbeschwerde

Eine Anschlussbeschwerde ist ausgeschlossen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP230027ForderungBeschwerde; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gipser; Recht; Beschwerdegegners; Einzelunternehmen; Parteien; Klage; Vertrag; Verfahren; Gipserarbeiten; Einzelunternehmens; Entscheid; Forderung; Handelsregister; Gericht; Kommanditgesellschaft; Beschwerdeführer; Maler; Besserung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Geschäft; Besetzung; Streitwert
ZHRT220074RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Vorinstanz; Unterhalt; Verlust; Verlustschein; Sozialhilfe; Ehefrau; Eingabe; Akten; Stellung; Verfügung; Noven; Gläubiger; Verfahren; Schriftenwechsel; Rechtsöffnungstitel; Entscheid; Gemeinwesen; Gesuchsgegners; Urteil; Stellungnahme
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