Art. 323 StPO vom 2024
Art. 323 Wiederaufnahme
1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:a. für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; undb. sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2 Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 93 | Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3). | Verfahren; Wiederaufnahme; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Urteil; Verjährung; Tatsache; Sachen; Voraussetzungen; Beschwerdegegner; Unverjährbarkeit; Taten; Recht; Einstellungsverfügung; Tatsachen; Kantons; Basel-Stadt; Sachverhalt; Unverjährbarkeitsinitiative; Kindern; Ausführungsbestimmungen; Zeitpunkt; StPO/BS; Rekurs; Beweismittel; Einstellungsverfügungen |
95 IV 32 | Trennung der Verfahren und des interkantonalen Gerichtsstandes. 1. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die interkantonale Zuständigkeit gehen kantonalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor (Erw. 1). 2. Art. 68 und 350 Ziff. 1 StGB geben dem Beschuldigten nicht Anspruch, für alle Handlungen durch ein und denselben Richter und in einem einzigen Verfahren beurteilt zu werden (Erw. 2). 3. Art. 263 BStP. Trennung des interkantonalen Gerichtsstandes in einem Fall, wo der Beschuldigte in einem Kanton wegen eines Vergehens verfolgt wird, während in einem andern Kanton bereits ein Strafmandat wegen einer Übertretung gegen ihn vorliegt (Erw. 3). 4. Art. 156 Abs. 2 OG. Erweist sich das Gesuch einer kantonalen Behörde um Bestimmung des Gerichtsstandes als missbräuchlich, so können die Kosten dem Kanton auferlegt werden (Erw. 4). | Kanton; Aarberg; Kantons; Verfahren; Behörde; Gerichtspräsident; Gerichtsstand; Ungehorsam; Zuständigkeit; Beschuldigte; Geschwängerten; Verlassen; Mandat; Ungehorsams; Bezirksanwaltschaft; Behörden; Beurteilung; Anklagekammer; Gerichtsstandes; Handlungen; Übertretung; Busse; Verlassens; Verfolgung; Beschuldigten; Richter; Einspruch; Untersuchung; ürde |