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Obligationenrecht (OR)

Art. 323 OR vom 2024

Art. 323 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 323 Ausrichtung des Lohnes 1. Zahlungsfristen und
-termine

1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.

2 Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.

3 Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210018Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Vorinstanz; Arbeitszeit; Beklagten; Recht; Überstunden; Beweis; Gericht; Urteil; Arbeitszeiten; Verzug; Hauptklage; Verfahren; Entscheid; Tatsachen; Parteien; Mittage; Berufungsverfahren; Klage; Mitarbeiter; Brutto; Restaurant; Mittagessen; Behauptung
ZHSB220199Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und WiderrufBeschuldigte; Geldstrafe; Beschuldigten; Vorinstanz; Tagessätze; Tagessätzen; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Berufung; Verteidigung; Anklage; Sozialhilfe; Befehl; Landes; Zürich-Sihl; Landesverweisung; Urteil; Vollzug; Probezeit; Bezug; Zusatzstrafe; Gericht; Hinweis; Anklageschrift; Sachverhalt; ähren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2020.74-Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Apos; Ehemann; Berufungsbeklagten; Zahlung; Konto; Zeuge; Liegenschaft; Recht; Vorinstanz; Leasing; Arbeitgeber; Liegenschaftskonto; Vereinbarung; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Parteien; Zeugen; Rechtsanwalt; Konto; Lohnzahlung; Familie; Ehemannes; «Liegenschaftskonto»; Aussage; Urteil; Arbeitnehmerin
SGI/1-2014/162, 163Entscheid Art. 67 StG (sGS 811.1), Art. 210 DBG (SR 642.11). Der Pflichtige wechselte Mitte 2012 von seiner selbständigen Tätigkeit als Coiffeur auf eine unselbständige Tätigkeit (als Inhaber seiner GmbH). Zur Besteuerung gelangten im Jahr 2012 die Einkünfte gemäss Geschäftsabschluss vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 und zusätzlich die von Juli bis Dezember 2012 monatlich erzielten und verbuchten Einkünfte aus unselbständigem Erwerb, obwohl diese in der GmbH erst im Jahr 2013 dem Kontokorrentkonto des Pflichtigen gutgeschrieben wurden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. November 2014, I/ ändig; Einkünfte; Einkommen; Steuerperiode; Einzelfirma; Rekurs; Rekurrent; Erwerbstätigkeit; Bundessteuer; Veranlagung; Geschäftsabschluss; Geschäftsjahr; Kontokorrent; Entscheid; Einsprache; Steuerbelastung; Bezüge; Rekurrenten; Kalenderjahr; Erwerbende; Steuerpflicht; Kantons; Gemeindesteuern; Nettolohn; Vertreterin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 127Art. 52, Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff., Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11 (aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff., Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistungen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG. Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4)
Regeste b
Art. 39 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2 BVG; Art. 120 ff. OR: Verrechnungsverbot. An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel an die neue Vorsorgeeinrichtung aus Gründen des Vorsorgeschutzes nicht zulässig ist, ist auch nach In-Kraft-Treten des FZG festzuhalten. (Erw. 6.1- 6.3.2) Das derart bestätigte Verrechnungsverbot gilt nicht nur für den obligatorischen, sondern auch für den gesamten Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. (Erw. 6.4-6.4.2) Eine Verrechnung ist demgegenüber zulässig im Falle von nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufneten Guthaben. (Erw. 6.4.3-6.4.3.3)
Regeste c
Art. 124 Abs. 2 OR: Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Vorsorgemittel. Sofern sich die Ansprüche von Vorsorgeeinrichtung und Destinatär bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüberstanden, kommt der geschiedenen Ehegattin des Destinatärs kein selbstständiger Anspruch auf die ihr gemäss Scheidungsurteil zugesprochenen Vorsorgemittel zu. (Erw. 7)
Regeste d
Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 FZG; Art. 11 und 12 BVV 2; Art. 7 FZV: Verzugszinsberechnung. Das Vorsorgeguthaben ist bis Ende des Kalenderjahres pro rata temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalenderjahres sind jeweils Zins und Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung im folgenden Jahr. (Erw. 8)
Vorsorge; Verrechnung; Vorsorgeeinrichtung; Forderung; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Forderungen; Leistung; Urteil; Recht; Liquidation; Sammelstiftung; Leistungen; Destinatär; Forderung; Vorsorgemittel; Schaden; Verwaltung; Anspruch; Verwaltungs; Betrag; Schadenersatz; Verrechenbarkeit; Zweck; Austritt; Guthaben
131 III 615Art. 323b Abs. 3 OR; Lohnsicherung; Regelung der Mitarbeiterbeteiligung. Geldbetrag, den die Arbeitgeberin für den Kauf von eigenen Aktien zur Verfügung stellt, die unter Berücksichtigung einer Sperrfrist von drei Jahren denjenigen Mitarbeitern versprochen werden, die dann noch im Dienst des Unternehmens sind. Weigerung der Arbeitgeberin, nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer diesem die noch nicht verfallenen Beträge auszuzahlen. Unter Berücksichtigung, dass diese Beträge eine vom Lohn zu unterscheidende Leistung darstellen und gegenüber dem Lohnanspruch von zweitrangiger Bedeutung sind, steht die betreffende Regelung der Mitarbeiterbeteiligung mit Art. 323b Abs. 3 OR in Einklang. Intéressement; éfenderesse; Employeur; été; était; ément; Entreprise; édé; Tribunal; édéral; ègles; ératives; Appel; être; énéficiaire; PORTMANN; élevé; étribution; BRUNNER; éventuel; évrier; ériode; éré; étaient; érêt; DOMINIQUE; éventuelle; ération; éforme; Mitarbeiterbeteiligung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5824/2020BundespersonalLohnfortzahlung; Vorinstanz; Recht; Person; Rückforderung; Urteil; Verjährung; Personal; Vertrauen; Berechnung; Lohnfortzahlungen; BVGer; Rückerstattung; Bereicherung; Bundesverwaltung; Lohnfortzahlungsfrist; Bundesverwaltungsgericht; Lohnkürzung; Anspruch; Verfügung; Sinne; Ausgaben; Umstände; Härtefall; Auskunft; Krankheit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
-Kommentar zum Strafgesetzbuch2016