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Obligationenrecht (OR)

Art. 322c OR vom 2024

Art. 322c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 322c Abrechnung

1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.

2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 322c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA230002Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Arbeit; Vorinstanz; Kommission; Recht; Vereinbarung; Klagt; Partei; Mündlich; Behaupte; Klägers; Mündliche; Parteien; Klagten; Vertrag; Behauptet; Bonus; Eventualiter; Rechtsbegehren; Beklagten; Rungen; Accelerator; Vertrags; Verpflichten; Kommissionsansprüche; Schriftlich; Schriftliche; Zuzüglich; Bezahlen; Behauptung
ZHLF200039Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni2020 (ER200077)Gesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Berufung; Vermögensrechtlich; Vorinstanz; Streit; Vermögensrechtliche; Person; Einsicht; Schriftlich; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Provision; Arbeitsverhältnisses; Partei; Abrechnung; Erwägung; Rechtsschutz; Urteil; Streitigkeit; Schriftliche; Personaldossier; Parteien; Interesse; Rechtlicher; Auskunft; Daten; Rechtsbegehren
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